Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsamt - Veränderung der Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbstständige Leistungen
Instanzenzug: Az: 5 Ca 344/22 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 10 Sa 24/24 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2Der Kläger, der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügt, ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt.
3Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung“. Außerdem sollen die „im Bereich des Arbeitgebers sonstigen jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung“ finden.
4Der Kläger ist seit dem als Mitarbeiter im Außendienst im Fachbereich Ordnung und Sicherheit eingesetzt. Seitdem erhält er eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA). In der für die Tätigkeit des Klägers erstellten Stellenbeschreibung vom 15./ ging die Beklagte von „Außendiensttätigkeiten“ mit einem Zeitanteil von 85 vH, „Mitwirkung“ mit einem Zeitanteil von 5 vH und „Innendiensttätigkeiten“ mit einem Zeitanteil von 10 vH der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus.
5Am erstellte die Beklagte eine neue Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers, die ua. folgenden Inhalt hat:
6Die Stellenbeschreibung ist vom Kläger mit dem Zusatz „Tätigkeiten nehme ich wahr seit “ unterschrieben.
7Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verbringt der Kläger einen Großteil seiner Arbeitszeit mit Streifengängen. Während dieser übt er die Tätigkeiten aus der Stellenbeschreibung zu den Nrn. 1, 2 und 5 aus. Bei den Streifengängen nutzte der Kläger zunächst ein Handerfassungsgerät, in welches er Tag, Uhrzeit und Ort eines festgestellten Vergehens eintrug und mit dem er Fotos fertigte. Die Personalien der Beteiligten nahm er handschriftlich auf. Nach Übermittlung an den Innendienst fertigte dieser Ordnungswidrigkeitenanzeigen, fügte die einschlägigen Gesetze und Verordnungen hinzu und legte - teilweise nach Rücksprache mit dem Kläger - die Höhe des Buß- oder Verwarngeldes fest.
8Seit Februar 2018 verwendet der Kläger zur Erfassung von Vergehen ein von der Beklagten bereitgestelltes Smartphone, in dem insgesamt 57 Gesetze und Verordnungen mit Textbausteinen hinterlegt sind, davon etwa 20 Gesetze von Bedeutung für den Kläger. Mit Hilfe des Smartphones nimmt er Tag, Uhrzeit und Ort des Vergehens sowie die Personalien der Beteiligten auf. Zudem wählt er die für den Verstoß hinterlegten Rechtsnormen aus. Daraufhin wird, wenn ein bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für das Vergehen existiert, automatisch das jeweilige Verwarngeld im Smartphone hinterlegt. Anderenfalls kann der Kläger einen Vorschlag machen, ob zB ein Verwarngeld ausgesprochen werden soll. Die mit dem Smartphone aufgenommenen Fälle werden in einer Cloud gespeichert und anschließend vom Innendienst weiterbearbeitet. Dabei kann das hinterlegte Buß- oder Verwarngeld abgeändert werden. Dies erfolgt nur in seltenen Fällen.
9Mit Schreiben vom stellte der Kläger einen „Antrag auf Höhergruppierung“ mit ua. folgendem Inhalt:
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu. Seine Tätigkeit habe sich seit dem wesentlich geändert, so dass für seine Eingruppierung die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA maßgebend seien. Seine gesamte Tätigkeit bestehe aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, der selbstständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß erfordere. Bei seiner Tätigkeit habe er nach pflichtgemäßen Ermessen über Einschreiten und Art der zu treffenden Maßnahme zu entscheiden und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
11Der Kläger hat beantragt
12Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu die Auffassung vertreten, die Eingruppierung des Klägers richte sich mangels Änderung der Tätigkeit weiterhin nach §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) iVm. der Anlage 1a - Vergütungsordnung. Danach komme eine Überleitung in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA für den Kläger nicht in Betracht. Die Tätigkeit bestehe aus mehreren Arbeitsvorgängen. Die bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen sei mit der Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 GG nicht vereinbar. Vorliegend sei nicht maßgebend, dass die Einzeltätigkeiten während des Streifengangs ausgeübt werden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei eine andere Aufteilung geboten. Darüber hinaus erfordere die Tätigkeit des Klägers weder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse noch selbstständige Leistungen.
13Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
Gründe
14Die zulässige Revision ist unbegründet.
15I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. - Rn. 9 mwN). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. - Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. - Rn. 13 mwN).
16II. Die Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA nebst Zinsen.
171. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. dazu - Rn. 20) nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
182. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach § 12 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
19a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den hinaus fortbesteht, ab dem für (Neu-)Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war ( - Rn. 14; - 4 AZR 128/23 - Rn. 15).
20Danach verbleibt es grundsätzlich nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat ( - Rn. 17; - 4 AZR 289/22 - Rn. 17).
21b) Der Kläger hat zwar bis zum keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt, seit Verwendung des Smartphones im Februar 2018 ist aber nicht mehr von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auszugehen.
22aa) Eine veränderte Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitgeberin aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen ( - Rn. 20; vgl. ausführlich zum inhaltsgleichen § 29 TVÜ-Länder - Rn. 21, BAGE 172, 130).
23bb) Nach diesen Grundsätzen hat sich die Tätigkeit des Klägers verändert.
24(1) Dabei ist allerdings die von der Beklagten im Jahr 2022 neu erstellte Stellenbeschreibung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass der Kläger diese mit dem Zusatz unterschrieben hat, die Tätigkeit bereits seit 2009 wahrzunehmen. Weder der alten noch der neuen Stellenbeschreibung lässt sich entnehmen, ob oder wie sich die Tätigkeit an sich und insbesondere die Art und Weise ihrer Ausübung geändert hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Parteien bei Erstellung der neuen Stellenbeschreibung davon ausgegangen sind, die Tätigkeit habe sich geändert oder sei gleich geblieben. Maßgebend ist allein die tatsächlich vom Kläger auszuübende Tätigkeit.
25(2) Die Beklagte war aufgrund der Einführung des Smartphones im Februar 2018 gehalten zu prüfen, ob sich diese Änderung auf die Eingruppierung des Klägers auswirken kann. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehen die Funktionen des Smartphones über diejenigen des Handerfassungsgeräts hinaus. Die Einführung eines solchen neuen, zur Arbeitsausführung erforderlichen technischen Geräts, das sich in seiner Funktionsweise von dem zuvor verwendeten Gerät unterscheidet, ändert die Ausübung der Tätigkeit. Die Nutzung kann die Aufgabenerfüllung sowohl vereinfachen als auch erschweren und sich damit eingruppierungsrelevant auswirken. Unerheblich ist, ob die Veränderung tatsächlich zu einer geänderten Eingruppierung führt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher nicht erforderlich, dass die Änderung „wesentlich“ ist.
263. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es handele sich bei allen Tätigkeiten, die der Kläger während des Streifengangs auszuüben hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der 95 vH der Gesamtarbeitszeit ausmacht.
27a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
28b) Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zugeordnet sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 34; - 4 AZR 265/23 - Rn. 23).
29c) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich insbesondere in den Entscheidungen vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) und (- 4 AZR 34/22 (F) - Rn. 23 ff.) begründet und sich dabei auch mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
30d) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den unter Nrn. 1, 2 und 5 der Stellenbeschreibung vom aufgelisteten Tätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Diese sind vom Kläger während des Streifengangs auszuüben und dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
31Die Beklagte hat keine organisatorische Trennung der Einzeltätigkeiten vorgenommen. Der Kläger hat während des Streifengangs auf die Gegebenheiten vor Ort zu reagieren und daran orientiert zB Bürgerhinweise entgegenzunehmen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, Ordnungswidrigkeiten und Gefahren festzustellen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Damit folgt die Aufgabenerfüllung durch den Kläger nicht einer im einzelnen vorgegebenen Organisation der Beklagten, die ggf. eine Aufspaltung in verschiedene Arbeitsvorgänge bedingen könnte, sondern den zufälligen Entwicklungen im Verlaufe der Außendiensttätigkeit. Erfolgt eine Konkretisierung der Arbeitsaufgabe erst in Reaktion auf Einwirkungen von außen, können die Einzeltätigkeiten nicht voneinander getrennte Arbeitsvorgänge bilden. Vielmehr handelt es sich um die Zuweisung einer Gesamtaufgabe, bei der sich die konkret auszuübenden Tätigkeiten erst im Verlauf der Ausführung, mithin des Streifengangs ergeben (vgl. hierzu auch - Rn. 23). Der Kläger hat die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht nach einer durch die Beklagte vorgegebenen Organisation, sondern so auszuüben, wie sie sich nach den von ihm vorgefundenen Gegebenheiten während des Streifengangs ergeben. Welche Tätigkeiten konkret anfallen, ist von der Beklagten weder vorhersehbar noch zu beeinflussen. Der Kläger hat die ihm übertragenen Tätigkeiten daher einheitlich auszuüben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es daher unerheblich, dass es sich bei den Maßnahmen, die der Kläger zu ergreifen hat, sowohl um repressive als auch präventive handelt.
32e) Ob es sich bei den weiteren vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten - in der Stellenbeschreibung vom als „Amtshilfe“ und „Mitwirkung“ bezeichnet - um eigenständige Arbeitsvorgänge handelt oder auch diese Tätigkeiten dem Arbeitsvorgang „Streifengang“ zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Als eigener Arbeitsvorgang wären sie aufgrund ihres geringen zeitlichen Anteils nicht eingruppierungsrelevant. Anderenfalls wäre der Zeitanteil am dann einheitlichen Arbeitsvorgang so klein, dass eine zu Lasten des Klägers veränderte Bewertung ausgeschlossen wäre.
334. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers im Arbeitsvorgang „Streifengang“ erfülle die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
34a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten:
35b) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA baut ua. auf der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD/VKA voraussetzt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe - hier „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ - erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppe - hier „selbstständige Leistungen“ - vorliegen (vgl. - Rn. 47).
36c) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbstständige Leistungen“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat ( - Rn. 30; - 4 AZR 266/10 - Rn. 33).
37d) Die Tätigkeit des Klägers erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse iSd. Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD/VKA.
38aa) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Hierzu zählen auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (vgl. zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT - Rn. 27; zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O - Rn. 28; - 4 AZR 266/10 - Rn. 36).
39bb) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, zur Ausübung der Tätigkeit seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich. Der Kläger müsse mehrere unterschiedliche Rechtsgebiete gleichermaßen gründlich beherrschen und über Rechtskenntnisse aus sehr unterschiedlichen Bereichen verfügen. Darüber hinaus erschließe sich im Hinblick auf die Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA nicht, warum die Beklagte nunmehr davon ausgehe, derartige Kenntnisse seien nicht erforderlich.
40cc) Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
41(1) Die Erforderlichkeit der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Tatsache, dass der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA erhält. Eine solche setzt zwar voraus, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die Beklagte ist aber, selbst wenn sie bei der ursprünglichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers solche Fachkenntnisse vorausgesetzt haben sollte, nicht gehindert, nunmehr deren Erforderlichkeit zu bestreiten. Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als von der Beklagten angenommen. Hierfür trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte auch dann, wenn ihre Bewertung sich aus anderen Gründen als fehlerhaft erweisen sollte - so wie vorliegend hinsichtlich der Bestimmung der Arbeitsvorgänge -, an ihrer ursprünglichen Bewertung der Tätigkeit festhalten würde (vgl. hierzu ausführlich - Rn. 24 ff., BAGE 181, 369). Ebenso wenig ist - entgegen der Auffassung des Klägers - durch Überleitung in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA festgelegt, dass seine Tätigkeit die tariflichen Anforderungen dieser Entgeltgruppe erfüllt. Die Überleitungsregelung nach § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA schließt nicht die Überprüfung aus, ob die Eingruppierung vor der Überleitung fehlerhaft war (vgl. - Rn. 24; - 6 AZR 74/19 - Rn. 19, BAGE 173, 1).
42(2) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, zur Ausübung der Tätigkeit seien aufgrund der unterschiedlichen vom Kläger zu bearbeitenden Rechtsgebiete gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, hält sich im Rahmen des dem Landesarbeitsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums. Sie ist unter Berücksichtigung der in der Stellenbeschreibung aufgelisteten Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Klägers nicht zu beanstanden. Da sich die Tätigkeiten zudem auf verschiedene Bereiche des Ordnungsrechts beziehen und vom Kläger sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen ergriffen werden müssen, konnte das Landesarbeitsgericht nicht nur von der Erforderlichkeit von gründlichen, sondern auch von vielseitigen Fachkenntnissen ausgehen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht zur Begründung auf Normen des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwiesen hat, die der Kläger nicht anzuwenden hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die zitierten Bestimmungen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall stehen. Damit liegt eine nach § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigende Unrichtigkeit und keine fehlerhafte Willensbildung des Landesarbeitsgerichts vor (vgl. - Rn. 4 mwN). Tatsächlich gemeint waren ersichtlich die in der Stellenbeschreibung vom genannten Vorschriften.
43e) Die Tätigkeit erfordert auch selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA in rechtserheblichem Ausmaß.
44aa) „Selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen (Klammerzusatz zu Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA). Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht dem nicht entgegen (zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT - Rn. 31 mwN).
45bb) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeit des Klägers erfordere selbstständige Leistungen, da er zahlreiche Ermessensentscheidungen sowohl zur Gefahrenabwehr als auch bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu treffen habe. Dies folge bereits aus dem vom Kläger zu beachtenden Opportunitätsprinzip nach § 4 Abs. 1 BbgPolG (Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg [Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG] vom [GVBl. I S. 74] idF vom [GVBl. I Nr. 22]) und § 47 Abs. 1 OWiG. Der Kläger habe anhand von Beispielen ausreichend dargelegt, dass er Entschließungs- und Auswahlermessen auszuüben und insbesondere bei jeder Maßnahme der Gefahrenabwehr den erforderlichen Abwägungsprozess zu vollziehen hat. Er habe sich zudem situationsgemäß zu verhalten.
46cc) Diese Begründung hält dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab stand.
47(1) Die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten erfordert grundsätzlich selbstständige Leistungen ( - Rn. 35; - 4 AZR 266/10 - Rn. 46). Das bedeutet aber nicht, dass bei jeder ordnungsbehördlichen Maßnahme ohne weiteres von selbstständigen Leistungen im Tarifsinn auszugehen wäre. Derartige Maßnahmen haben Behörden zwar unter Ausübung pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessens zu treffen (vgl. § 47 Abs. 1 OWiG, § 4 Abs. 1 BbgPolG). Je nach Art der Maßnahme kann eine Abwägung im Tarifsinn aber nicht erforderlich oder sogar unzulässig sein (vgl. hierzu - Rn. 35 ff.). Es ist daher im Einzelfall zunächst anhand der durch den Beschäftigten anzuwendenden Normen zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Ist dies der Fall, ist unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin zu untersuchen, ob das einem Beschäftigten zustehende Ermessen zB durch Arbeitsanweisungen und Durchführungshinweise eingeschränkt ist.
48(2) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht beachtet und bei der Subsumtion beibehalten.
49(a) Es hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - selbstständige Leistungen nicht allein im Hinblick auf das vom Kläger zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip angenommen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dieser habe bei den im Einzelnen von ihm geschilderten Maßnahmen die für selbstständige Leistungen erforderlichen Abwägungsprozesse zu vollziehen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einzuleiten. Dies lässt im Hinblick darauf, dass der Kläger danach ua. Identitätsfeststellungen durchführt, Platzverweise ausspricht, Gegenstände sicherstellt und Verwarnungen ausspricht, einen Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze nicht erkennen. Soweit die Beklagte rügt, die Tätigkeit des Klägers weise nicht die erforderliche Komplexität auf und setze nicht die Anwendung der erforderlichen Fachkenntnisse voraus, nimmt sie lediglich eine andere Wertung vor, zeigt aber keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler des Landesarbeitsgerichts auf.
50(b) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt und sich mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom (- 5 Sa 160/22 -) nicht hinreichend auseinandergesetzt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine - zulässige - Verfahrensrüge lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
51(c) Feststellungen zu etwaigen ermessensbeschränkenden Dienstanweisungen hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Hiergegen wendet sich die Beklagte nicht.
52dd) Die selbstständigen Leistungen fallen in rechtlich erheblichem Ausmaß an.
53(1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „selbstständigen Leistungen“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss ( - Rn. 39 mwN zur „schwierigen Tätigkeit“; ausführlich - Rn. 65, BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L).
54(2) Der Kläger kann die ihm übertragenen Aufgaben nur vollständig erfüllen, wenn er - sobald ein dies erfordernder Fall auftritt - selbstständige Leistungen erbringt. Auf den tatsächlichen Umfang der selbstständigen Leistungen kommt es daher nicht an.
555. Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Er hat diese mit seinem Schreiben vom ausreichend geltend gemacht (zu den Grundsätzen vgl. - Rn. 60, BAGE 177, 338; - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN). In diesem wird eine „Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD“ beansprucht und „die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD“ angeführt. Damit hat er entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, nicht nur eine höhere Vergütung für die Zukunft, sondern auch für die Zeit geltend zu machen, in der Ansprüche zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht verfallen waren.
566. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
57III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:200825.U.4AZR305.24.0
Fundstelle(n):
TAAAK-05117