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Gewerbesteuer | Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine (BMF)
Die obersten Finanzbehörden der
Länder haben die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bis zum verlängert (Gleich lautende
Erlasse v. - FM3-G 1425-4/4).
Hiernach gilt Folgendes:
Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nah...