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BFH Urteil v. - II R 53/68 BStBl 1973 II S. 461

Leitsatz

Ein Milchtank-Kraftfahrzeug verliert seine Eigenschaft als Sonderfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 KraftStG nicht, wenn seine Trittbahnen durch Anbringen eines Eisengestänges zu sog. Kannenbahnen hergerichtet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 461
BFHE S. 78 Nr. 109,
SAAAA-99568

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