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BSG Urteil v. - B 11 AL 8/23 R

Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses von mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnissen - Rahmenvertrag - Berücksichtigung von abgerechneten Tätigkeitszeiten

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 142 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: Az: S 14 AL 98/20 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg Az: L 2 AL 22/21 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt Alg ab dem von der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Anwartschaftszeit für diesen Anspruch erfüllt ist.

2Die 1967 geborene Klägerin war vom bis für den Norddeutschen Rundfunk (NDR) als Autorin, Realisatorin und Reporterin programmgestaltend tätig. Grundlage der Zusammenarbeit waren befristete, ähnlich formulierte Rahmenvereinbarungen (zuletzt vom ) und darin vorgesehene Einzelaufträge. Die letzte Rahmenvereinbarung hatte ua folgenden Inhalt: Der NDR "beabsichtigt", die Klägerin an maximal 120 Tagen im Kalenderjahr als programmgestaltende Mitarbeiterin (Autorin, Realisatorin und Reporterin) zu beschäftigen. Der Umfang der Tätigkeit sollte ausschließlich davon abhängen, ob und inwieweit die Klägerin und der NDR zusammenarbeiten wollten bzw sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Auftrag einigten. Weder war die Klägerin verpflichtet, dem NDR über die Dauer eines übernommenen Einzelauftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch war der NDR gehalten, die Klägerin zu beschäftigen. Für die einzelnen Tätigkeiten sollten gesonderte Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden. Darin sollten jeweils Anfangs- und Endtermin der Tätigkeit der Klägerin und damit des Vertragsverhältnisses festgelegt werden. Für den Fall, dass die jeweilige Produktion bzw Ausführung des Auftrags noch nicht beendet war, war geregelt, dass sich der einzelne Vertrag um Tage/Wochen verlängerte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Die Erteilung des jeweiligen Produktionsauftrags bzw der jeweilige Einsatz für einen neuen Beschäftigungsabschnitt sollte als neues Angebot gelten, das entweder ausdrücklich oder durch die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit seitens der Klägerin anzunehmen war.

3Die Klägerin war auch tatsächlich innerhalb der Rahmenfrist, wie im Rahmenvertrag vorgesehen, als Autorin, Realisatorin und Reporterin programmgestaltend tätig. Der Umfang der Tätigkeit belief sich nach den Angaben des NDR auf 25 Beschäftigungstage für die Zeit vom bis , 99 Beschäftigungstage für das Jahr 2018 und 77 Beschäftigungstage für die Zeit vom bis . Nur für die Tätigkeiten an diesen Tagen wurde Entgelt abgerechnet und gezahlt. Weitere Beschäftigungstage hat das LSG ausdrücklich als nicht nachgewiesen angesehen. Zu den festgestellten Beschäftigungstagen kamen bezahlte Urlaubstage, und zwar zehn Urlaubstage für das Jahr 2017, 31 Urlaubstage für das Jahr 2018 und 21 Urlaubstage für das Jahr 2019.

4Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem NDR für die Einzelaufträge und schriftliche Nachweise über den Beginn oder das Ende des jeweiligen Tätigkeitszeitraums gab es nicht. Die Initiative zu den Einzelaufträgen ging etwa hälftig von der Klägerin und hälftig von der Redaktion des NDR aus. Die Vergütung der Klägerin basierte auf festgelegten Honoraren für einzelne Schritte der Produktion. Diese Schritte dokumentierte die Klägerin in einem Formular und rechnete die Beschäftigungstage auf dieser Grundlage ab. Der NDR gewährte der Klägerin Urlaubsentgelt nach dem Tarifvertrag über den Urlaub arbeitnehmerähnlicher Personen. Der Urlaub war förmlich zu beantragen. Für die Jahre 2018 und 2019 führte der NDR für die Tätigkeit der Klägerin Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung ab.

5Am beantragte die Klägerin Alg. Der NDR übersandte der Beklagten auf Anforderung eine Übersicht über die von ihm abgerechneten Beschäftigungstage der Klägerin. Auf Anfrage der Beklagten im Hinblick auf die (kurze) Anwartschaftszeit iS des § 142 Abs 2 SGB III legte die Klägerin Honorarrechnungen vor, ausweislich derer sie in der Zeit vom bis ein Einkommen in Höhe von 57 328,77 Euro erzielt hatte.

6Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Alg ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn sie sei in den letzten zwei Jahren vor dem nur 202 Kalendertage, also weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig iS der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 SGB III lägen ebenfalls nicht vor. Das erzielte Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit übersteige die Bezugsgröße von 37 380 Euro.

7Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Aus der Rahmenvereinbarung ergebe sich, dass maximal 120 Tage im Kalenderjahr nicht zu überschreiten seien, sodass maximal 240 Einsatztage in zwei Jahren hätten erreicht werden können.

8Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom ). Innerhalb der vom bis laufenden Rahmenfrist sei die Klägerin selbst bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung beim NDR nicht 12 Monate versicherungspflichtig gewesen. Es habe kein Dauerarbeitsverhältnis oder Dauerbeschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem NDR bestanden, sondern es hätten nur mehrere befristete Einzelarbeitsverhältnisse oder Einzelbeschäftigungsverhältnisse vorgelegen. Selbst unter Berücksichtigung von Urlaubstagen ergäben sich nur 263 Tage mit Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist. Weitere Arbeitseinsätze oder Beschäftigungstage, an denen die Klägerin Vor- und Nacharbeiten verrichtet habe, seien nicht nachgewiesen. Solche Tage seien ohnehin keine versicherungspflichtigen Beschäftigungstage, weil dafür kein Arbeitsentgelt abgerechnet und gezahlt worden sei. Zeiten einer fortdauernden Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt iS von § 7 Abs 3 SGB IV seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil kein Dauerarbeitsverhältnis vorgelegen habe. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ergebe sich auch nicht aus § 142 Abs 2 SGB Ill, da die Klägerin mit ihrem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit die maßgebliche Bezugsgröße in Höhe von 37 380 Euro überschritten habe.

9Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 142 Abs 1 SGB III iVm § 25 SGB III und § 7 SGB IV. Sie habe innerhalb der Rahmenfrist in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis gestanden und dadurch die Anwartschaftszeit erfüllt. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie - die Klägerin - bei jedem Auftrag Vor- und Nacharbeiten zu leisten gehabt habe. Die freien Tage, die das LSG anspreche, verringerten sich so auf ein Minimum, vergleichbar mit dem Wochenende/Urlaub bei Arbeitnehmern.

10Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom sowie den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

11Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

12Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Gründe

13Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). LSG und SG haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Alg ab dem hat, weil sie die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt.

141. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom . Die Klägerin verfolgt ihr auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil.

152. Das Verfahren leidet nicht an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Insbesondere ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass weder der NDR noch andere Sozialleistungsträger notwendig (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG) beizuladen waren. Eine solche (echte) notwendige Beiladung setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die im Verfahren begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Dies erfordert grundsätzlich eine Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zum Dritten (vgl nur - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 25; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 10 mwN), die hier fehlt. Streitgegenstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Alg gegen die Beklagte. Bei der vertrags- bzw sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin für den NDR handelt es sich um eine Vorfrage dieses Anspruchs, die das Tatbestandmerkmal Anwartschaftszeit (dazu sogleich) betrifft. Rechte anderer Sozialversicherungsträger oder des NDR sind vom Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs nicht betroffen.

163. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg, weil sie jedenfalls die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Daher kann dahinstehen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen - zu denen das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat - erfüllt sind.

17Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer (Nr 1) arbeitslos ist, sich (Nr 2) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

18Ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, richtet sich im Grundsatz nach § 142 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom , BGBl I 2854). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs 1 SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung vom ) beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Weil die Klägerin Alg ab dem begehrt, ist § 143 Abs 1 SGB III in der ab geltenden Fassung des Qualifizierungschancengesetzes vom (BGBl I 2651), der eine auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist regelt, noch nicht anwendbar (vgl - auch zur Übergangsregelung des § 447 Abs 1 SGB III - ).

19Die Rahmenfrist erstreckt sich hier vom bis zum , denn frühestens am erfüllte die Klägerin alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. Innerhalb dieser Rahmenfrist hat die Klägerin jedenfalls weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hier kommt allein eine Versicherungspflicht der Klägerin als Beschäftigte nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III durch ihre Tätigkeit für den NDR in Betracht. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 3710) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was ua davon abhängt, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen (stRspr; vgl zuletzt - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f; - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 14; - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79, RdNr 13 ff).

20Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die sich insbesondere auf die Angaben des NDR stützen, war die Klägerin innerhalb des Zeitraums vom bis nur an 201 Tagen gegen Entgelt tätig. Selbst unter Einbeziehung von 62 bezahlten Urlaubstagen in diesem Zeitraum, würden sich nur 263 Tage ergeben, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründen könnten. Auch damit wäre die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs 1 SGB III nicht erfüllt.

21Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), denn die Klägerin hat hierzu keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Dies gilt sowohl für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen als auch bezogen auf die Umsetzung der Vereinbarungen. Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es. Die Klägerin macht zwar eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts geltend, versäumt es aber, im Einzelnen unter Benennung konkreter Beweismittel aufzuzeigen, zu welchen konkreten weiteren Ermittlungen - etwa Beiziehung weiterer Unterlagen, Anhörung von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten - sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesen Anforderungen nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 164 RdNr 12 f mwN). Soweit die Klägerin sinngemäß die Beweiswürdigung des LSG beanstandet, fehlt es an der Darlegung, warum hier die Grenzen des normativ festgelegten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten sein sollten. Es genügt nicht, worauf sich die Revisionsbegründung beschränkt, die Beweiswürdigung des Gerichts durch die eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl nur - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 1 RdNr 11; - BSGE 129, 171 = SozR 4-2500 § 2 Nr 14, RdNr 26 mwN).

22Der Feststellung einer Versicherungspflicht an maximal 263 Tagen innerhalb der Rahmenfrist steht nicht entgegen, dass sich der Senat insoweit nur auf Tage der tatsächlichen Tätigkeit beschränkt hat. Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des für das Beitragsrecht zuständigen 12. Senats des BSG. Dieser hatte den sozialversicherungsrechtlichen Status in einem Fall zu beurteilen, in dem - ähnlich wie hier - die Konditionen der entgeltlichen Erbringung konkreter Tätigkeiten (Verkaufsförderung bzw Merchandising im Rahmen von Rackjobbing) durch einen Rahmenvertrag zwischen den Beteiligten so geregelt waren, dass die Hauptleistungspflichten erst jeweils mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen. Der 12. Senat hat hierzu ausgeführt, dass es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit regelmäßig auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeit ankommt; in den Zeiträumen, in denen keine Aufträge angenommen werden und durchzuführen sind, besteht schon keine - die Versicherungspflicht begründende - "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV ( - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19).

23Weil die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs 1 Satz 1 SGB III deshalb schon im Hinblick auf die erforderliche Dauer nicht erfüllt ist, kann der Senat, ebenso wie das LSG, offenlassen, ob die ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Arbeit zu beurteilen ist. Gleichfalls dahinstehen kann, aufgrund welcher Erwägungen die bezahlten Urlaubstage einbezogen werden müssten.

244. Zeiten außerhalb der abgerechneten Tätigkeitszeiten bzw der Urlaubszeiten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Weder bietet § 7 Abs 3 Satz 1 SGB IV eine Rechtsgrundlage hierfür (dazu a), noch folgt anderes aus der Rechtsprechung von BSG und BAG zur möglichen Begründung von Dauerarbeits- bzw Dauerbeschäftigungsverhältnissen durch fortlaufende befristete Tätigkeiten bei Rundfunk- oder Fernsehanstalten (dazu b). Dass für solche Zeiträume möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (dazu c).

25a) Nach § 7 Abs 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Regelung zielt auf Fallgestaltungen, in denen das Beschäftigungsverhältnis an sich, ungeachtet der vorübergehenden Entgeltlosigkeit, grundsätzlich als Rechtsbeziehung noch (weiter) besteht (so - BSGE 133, 84 = SozR 4-2400 § 7 Nr 57, RdNr 19; vgl auch - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 26 Nr 12, RdNr 21 ff, zur Versicherungspflicht Strafgefangener an arbeitsfreien Tagen nur innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts). Dann müsste hier aber entweder schon die Rahmenvereinbarung als Grundlage für ein fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis anzusehen sein. Oder die verschiedenen Einzelvereinbarungen hätten ein Dauerarbeitsverhältnis und damit ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet (dazu iE noch b). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist beides nicht der Fall.

26Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem NDR sprechen gegen ein solches fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis. Die Auslegung privatrechtlicher Rechtsgeschäfte obliegt im Grundsatz nicht dem Revisionsgericht, sondern als Teil der tatsächlichen Feststellungen den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf (nur) prüfen, ob die zur Auslegung von privatrechtlichen Rechtsgeschäften erforderlichen Umstände von der Vorinstanz vollständig ermittelt worden sind, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, also der tatsächliche Erklärungswille beachtet und ob keine Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt wurden (vgl - SozR 4-2500 § 109 Nr 59 RdNr 19; - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 RdNr 34; - BSGE 135, 245 = SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 51 ff, auch zur Auslegung von Rahmenverträgen, Stand Dezember 2018; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 429).

27Hier hat das LSG die für die Auslegung der Vereinbarungen der Klägerin mit dem NDR (die Rahmenvereinbarung, ergänzt durch die einzelnen Aufträge) maßgebenden Umstände vollständig ermittelt (siehe oben). Zur Begründung seiner Auslegung hat es im Einzelnen ausgeführt, gegen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis spreche der Umstand, dass wiederholt befristet (nur) Rahmenverträge abgeschlossen worden seien; hätten die Beteiligten eine Dauerbeschäftigung angestrebt, wäre eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden. Dagegen spreche auch die vereinbarte Höchstbeschäftigungszeit von 120 Arbeitstagen pro Jahr, eine Regelung die gerade nicht auf eine Dauerbeschäftigung gerichtet gewesen sei. Die Begründung für die Befristung - Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt - spreche ebenfalls gegen die Absicht einer dauerhaften Verbindung. Zudem hätten die Beteiligten in Ziff 2 der Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt, dass weder die Klägerin verpflichtet war, dem NDR über die Dauer eines übernommenen Einzelauftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch der NDR gehalten war, die Klägerin zu beschäftigen. Ferner habe die Klägerin nach Ziff 4.3 des Rahmenvertrags auf eine weitere Beschäftigung nicht vertrauen können. Es sei auch keine stillschweigende Abrede regelmäßiger Einsätze erkennbar, was schon aus den unterschiedlich langen Pausen zwischen den einzelnen Aufträgen folge. Mit diesen nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen hat das LSG keine gesetzlichen Auslegungsregelungen oder Denkgesetze bzw Erfahrungssätze verletzt.

28Die vom LSG nur am Rande berücksichtigte Regelung über Urlaubsentgeltansprüche könnte zwar für eine beabsichtige Dauerbeschäftigung sprechen. Allein dieser Gesichtspunkt ist aber nicht geeignet, die vom LSG genannten Auslegungsaspekte zurückzudrängen. Denn auch die Anzahl der vergüteten Einsatztage - die durchgehend (für 2017 und 2019 hochgerechnet) nicht einmal den beabsichtigten Umfang von 120 Tagen im Jahr erreichten, sprechen gegen eine Dauerbeschäftigung. Selbst wenn die Urlaubstage einbezogen würden, betrüge die Anzahl der vergüteten Tage 2018 und 2019 (hochgerechnet) zwar mehr als 120 Tage (2018: 130; 2019: 142). Hieraus lässt sich indes schon wegen der eher geringen Dauer der Überschreitung nicht ableiten, dass die ausdrückliche vertragliche Tätigkeitsbeschränkung ohne Bedeutung sein sollte. Keinesfalls stellt sich der Fall so dar, wie die Klägerin geltend macht, dass sich die freien Tage auf ein Minimum begrenzten, das vergleichbar sei mit dem Wochenende/Urlaub bei Arbeitnehmern.

29b) Die getroffenen Einzelvereinbarungen vermochten kein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch kein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu begründen. Zwar hat das BSG, gestützt auf Rechtsprechung des BAG, in dem Fall eines häufig und in unregelmäßigen Abständen zu Arbeitseinsätzen herangezogenen Tontechnikers, der beim Zweiten Deutschen Fernsehen tätig war, ein Dauerarbeits- bzw Dauerbeschäftigungsverhältnis für möglich gehalten und die Sache an das LSG zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen; wesentliche Umstände zu den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Umsetzung waren nicht festgestellt (vgl - SozR 3-4100 § 104 Nr 16, juris RdNr 20, 27). Die herangezogene Rechtsprechung des BAG, wonach eine kontinuierliche, erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung zur rechtlichen Verklammerung einer Vielzahl aufeinanderfolgender Aufträge zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis führen kann (zuletzt - vorgesehen zur Veröffentlichung in BAGE), ist indessen für die programmgestaltend tätig gewesene Klägerin nicht maßgebend. Es besteht, wenn ein Träger des Grundrechts der Pressefreiheit - wie hier mit dem NDR - Vertragspartner ist, aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben in Gestalt der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 2 GG) die Berechtigung zu einer Differenzierung zwischen programmgestaltend und nichtprogrammgestaltend eingesetzten Fernseh- und Rundfunkmitarbeitenden (ausführlich dazu ua - BVerfGE 59, 231; vgl auch insoweit - vorgesehen zur Veröffentlichung in BAGE, juris RdNr 28 mwN). Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist hier durch die Rahmenvereinbarung, so wie sie das LSG im Hinblick auf Ziff 2 und 4.2 ausgelegt hat, und durch den dieser Vereinbarung entsprechenden Einsatz der Klägerin Rechnung getragen worden. Für die Annahme einer "Verklammerung" der Einzelaufträge der Klägerin zu einem durchgehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.

30c) Ohne Bedeutung ist schließlich, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung möglicherweise für Zeiträume abgeführt wurden, in denen kein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Entscheidend in der Arbeitslosenversicherung ist infolge der normativen Ausgestaltung des Versicherungspflichtverhältnisses durch die §§ 24 ff SGB III nicht die Beitragszahlung, sondern allein, ob in rechtlicher Hinsicht Versicherungspflicht bestanden hat (so bereits - BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr 8, juris RdNr 36 f, mit dem Hinweis, dass die Arbeitslosenversicherung nicht [mehr] als sogenannte Formalversicherung ausgestaltet ist; vgl auch - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 26 Nr 12, RdNr 28). Zudem dürften, ohne dass es darauf noch ankommen würde, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Klägerin ohnehin in zutreffender Höhe entrichtet worden sein. Denn Maßstab für die Höhe scheint nicht der Zeitraum gewesen zu sein, für den die Beiträge entrichtet wurden, sondern die Höhe des abgerechneten Verdienstes. Dieser ist indessen nicht zweifelhaft.

315. Ein Anspruch der Klägerin auf Alg ergibt sich auch nicht nach Maßgabe von § 142 Abs 2 SGB III, der nur eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten verlangt. Diese verkürzte, so genannte "kleine Anwartschaftszeit" als Anspruchsvoraussetzung für Alg kommt nach § 142 Abs 2 Nr 2 SGB III (idF vom , BGBl I 2651) nur in Betracht, wenn ua dargelegt und nachgewiesen wird, dass das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (2019: 37 380 Euro) nicht übersteigt. Das von der Klägerin nach den Feststellungen des bis erzielte Arbeitsentgelt iHv 57 328,77 Euro überstieg diesen Betrag nicht unerheblich. Dahinstehen kann deshalb, ob hier die besonderen - insbesondere auf Kulturschaffende abzielenden - Anforderungen an zeit- und zweckbefristete kurze Beschäftigungen iS von § 142 Abs 2 Nr 1 SGB III (dazu iE etwa Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 142 RdNr 44, Stand Juli 2023) für die Anwartschaftsbegründung erfüllt waren.

32Die Rechtsentwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber rechtspolitisch durchaus bestrebt war, Kulturschaffende wie die Klägerin durch verkürzte Anwartschaftszeiten unter erleichterten Voraussetzungen dem Schutz der Arbeitslosenversicherung zu unterstellen. Die zunächst nur befristete, mehrfach verlängerte Regelung des § 142 Abs 2 SGB III gilt jetzt ohne zeitliche Einschränkung (vgl zur Rechtsentwicklung Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 142 RdNr 8 ff, Stand Juli 2023). Seit dem kommt eine verkürzte Anwartschaftszeit nach § 142 Abs 2 SGB III zudem bereits in Betracht, wenn das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache der maßgeblichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 142 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III), sodass auch ein über die Bezugsgröße hinaus gehender Verdienst die Anwendung von § 142 Abs 2 SGB III nicht ausschließt. Die Verlängerung der Rahmenfrist ab auf 30 Monate erleichtert es Kulturschaffenden ebenfalls, Ansprüche zu erwerben. Ob der betroffene Personenkreis noch weitergehend schutzwürdig ist, obliegt der Beurteilung des Gesetzgebers.

33Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:160725UB11AL823R0

Fundstelle(n):
RAAAK-05015