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BGH Beschluss v. - I ZB 1/25

Instanzenzug: Az: I ZB 1/25 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 31/20

Gründe

1I. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

2II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Streit über die Entziehung des Schutzes einer international registrierten Marke für Deutschland ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. , WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom - I ZB 53/24, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit.

3Im Streitfall ist mangels abweichender Anhaltspunkte im Ausgangspunkt von einem Gegenstandswert von 50.000 € auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht die Entziehung des vollständigen Schutzes der Marke für Deutschland war, das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings den überwiegenden Teil der von der Marke beanspruchten Dienstleistungen betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat mit vier Fünfteln von 50.000 €.

4III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125BIZB1.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-05010