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BGH Beschluss v. - 6 StR 409/25

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 1 Ks 9/24

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundeanwalts bemerkt der Senat:
1. Dem Senat war die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung aus Rechtsgründen verwehrt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei einer zulässigen Revision des Nebenklägers nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne vom § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigen (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 43, 15, 16; vom – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; Beschluss vom – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287). Die vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte berechtigen den Vater des Getöteten nicht zum Anschluss nach § 395 Abs. 2 StPO.
2. Auch eine Überprüfung des Strafausspruchs war dem Senat verschlossen. Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus einer entsprechenden Anwendung des § 301 StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. , BGHSt 67, 7, 8 ff.; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 7a).
Bartel                                Wenske                                Fritsche
               von Schmettau                             Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025B6STR409.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-05007