Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Münster Beschluss v. - 5 V 609/25 U

Gesetze: AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 166; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 6a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1; UStG § 14c; UStG § 17; FGO § 69

Verfahren

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die das sog. Finetrading betreibt

Leitsatz

1. Ein GmbH-Geschäftsführer kann nach seiner Abberufung als gesetzlicher Vertreter nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden; es sei denn, er ist als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO anzusehen.

2. Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und nach außen hin als Verfügungsberechtigter auftritt.

3. Der bloße Umstand, dass jemand noch Bankvollmacht besitzt, reicht allein nicht aus, um ihn als Verfügungsberechtigen i.S.d. § 35 AO anzusehen. Dies gilt v.a. dann, wenn nicht erkennbar ist, dass die betreffende Person nach außen auftreten oder weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft führen oder den Anschein einer entsprechenden Rechtsstellung erwecken würde.

4. Haften i.S.d. § 191 AO bedeutet das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld, was voraussetzt, dass die zu Grunde liegende Steuerschuld entstanden ist und noch besteht.

5. Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist, was i.d.R. zu einer Haftung mit der Quote führt, zu welcher das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden ist.

6. Eine Tilgungsquote bei der Haftungsinanspruchnahme ist jedoch ausnahmsweise verzichtbar, wenn für die GmbH unzutreffende Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und die festgesetzten Steuern nicht oder nicht fristgerecht entrichtet wurden.

7. Steuerforderungen gegenüber der GmbH entfalten keine Drittwirkung gegenüber dem in Haftung genommenen Geschäftsführer, wenn sie noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden sind (arg. § 166 AO).

8. Einem sog. Finetrader (also jemandem, der eine bankenunabhängige Einkaufsfinanzierung betreibt, indem er Waren für ein Unternehmen bei dessen Lieferanten kauft und vorfinanziert), wird i.d.R. nicht Substanz, Wert und Ertrag der Waren übertragen, so dass umsatzsteuerlich keine Lieferung von Gegenständen an ihn vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAK-04920

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen