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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 34/23

Gesetze: AO §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 14 a Abs. 4

Freibetrag für weichende Erben: Rückwirkende Versagung bei späterer Betriebsaufgabe und Übertragung der Hofstelle

Leitsatz

1. § 14a Abs. 4 EStG setzt den Fortbestand eines zivilrechtlich verstandenen „Hofs“ voraus, der bis zur Hoferbfolge oder Hofübergabe als leistungsfähige betriebliche Einheit fortexistieren muss.

2. Die Begünstigung steht unter einem Gesetzesvorbehalt; spätere strukturelle Veränderungen des Betriebs oder der Hofstelle können für die Frage maßgeblich sein, ob die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG fortbestehen.

3. Bei § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO kommt es für die Rechtserheblichkeit eines späteren Ereignisses auf die materiell-rechtliche Beurteilung nach der im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses geltenden Rechtslage an; spätere Rechtsprechungsänderungen bleiben außer Betracht.

4. Ereignisse, die den Fortbestand der hofrelevanten betrieblichen Einheit berühren – insbesondere Betriebszerschlagung oder Veränderungen an der Hofstelle – können Tatbestandsmerkmale des § 14a Abs. 4 EStG nachträglich beeinflussen.

Fundstelle(n):
IAAAK-04918

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