Freibetrag für weichende Erben: Rückwirkende Versagung bei späterer Betriebsaufgabe und Übertragung der Hofstelle
Leitsatz
1. § 14a Abs. 4 EStG setzt den Fortbestand eines zivilrechtlich verstandenen „Hofs“ voraus, der bis zur Hoferbfolge oder
Hofübergabe als leistungsfähige betriebliche Einheit fortexistieren muss.
2. Die Begünstigung steht unter einem Gesetzesvorbehalt; spätere strukturelle Veränderungen des Betriebs oder der Hofstelle
können für die Frage maßgeblich sein, ob die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG fortbestehen.
3. Bei § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO kommt es für die Rechtserheblichkeit eines späteren Ereignisses auf die materiell-rechtliche
Beurteilung nach der im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses geltenden Rechtslage an; spätere Rechtsprechungsänderungen
bleiben außer Betracht.
4. Ereignisse, die den Fortbestand der hofrelevanten betrieblichen Einheit berühren – insbesondere Betriebszerschlagung oder
Veränderungen an der Hofstelle – können Tatbestandsmerkmale des § 14a Abs. 4 EStG nachträglich beeinflussen.
Fundstelle(n): IAAAK-04918
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