Grundsätzliche Dauerwirkung der Arbeitssuchendmeldung eines
volljährigen Kindes
Leitsatz
Das Kindergeld für ein volljähriges arbeitssuchendes Kind, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ab der Meldung
als arbeitssuchend solange zu gewähren, bis entweder das Kind die Rücknahme der Meldung erklärt oder eine Pflichtverletzung
begangen hat, die die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt, längstens aber, bis die Agentur für Arbeit
die Vermittlung wegen Arbeitssuche bestandskräftig durch Verwaltungsakt eingestellt hat.
Der den Anspruch auf Kindergeld zunächst begründenden Wirkung einer tatsächlich bei der Agentur für Arbeit eingereichten
Meldung als arbeitssuchend steht nicht entgegen, dass die Agentur für Arbeit das Kind nicht als arbeitssuchend, sondern als
arbeitslos registriert.
Stellt die Agentur für Arbeit nur die Vermittlung wegen (hier allein registrierter) Arbeitslosigkeit ein, beinhaltet dies
keine den Kindergeldanspruch hindernde Einstellung der Vermittlung wegen Arbeitssuche, wenn die Einstellungsverfügung nicht
hinreichend bestimmt auch als Einstellung der Vermittlung wegen Arbeitssuche verstanden werden kann.
Fundstelle(n): UAAAK-04914
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