Instanzenzug: Az: 629 KLs 2/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Schuldfähigkeitsprüfung hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand. Allerdings ist es regelmäßig untunlich, die ausführliche Darlegung der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen lediglich mit der Bemerkung zu verbinden, das Gericht schließe sich dem an. Denn bei der Frage, ob ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB vorliegt (die nicht offenbleiben darf), und bei der Frage, ob deshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. , NStZ 2025, 410). Gleichwohl kann der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, da weder durch die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung noch durch seine Alkoholisierung oder den Drogenkonsum noch durch eine Kombination aller drei Umstände eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit belegt ist.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR536.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-04896