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BAG Urteil v. - 10 AZR 169/24

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 11 Ca 393/22 SK Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 261/23 SK Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

2Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet. Auf der Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassungen verlangt der Kläger vom Beklagten zuletzt Beiträge für jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 iHv. 8.499,00 Euro.

3§ 1 Abs. 2 VTV enthält in allen Fassungen ua. folgende Bestimmungen:

4In dem Betrieb des nicht tarifgebundenen Beklagten wurden überwiegend Eisenschutzarbeiten ua. an Lüftern bzw. Ventilatoren und Schalldämpfern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulik- und Maschinenbauteilen erbracht. Die Bauteile bzw. Werkstücke wurden - je nach Größe - mit Sattelaufliegern und Staplern auf das Betriebsgelände transportiert und dort an sog. Beschichtungsplätzen und in Strahlkabinen in hohen Stückzahlen gleichförmig bearbeitet. Ein Wiederaufbau beim Kunden erfolgte nicht. Das Betriebsgrundstück hat eine Größe von 1,2 ha und verfügt über Hallen von 5.000 m², in denen sich mehrere Beschichtungsplätze und größere Strahlkabinen von zT 17,5 m Länge, 7 m Breite und 5 m Höhe befinden. Der Betrieb verfügt über einen 40 t Sattelauflieger, einen 10 t Stapler sowie über weitere Stapler, die mehrere Tonnen heben können.

5Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Eisenschutzarbeiten würden allgemein von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst, auf den Gegenstand der Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere auf die Frage, ob die Arbeiten - wie zunächst von ihm behauptet - überwiegend an Eisenbauteilen für die Schifffahrt erbracht wurden, komme es nicht an. Es müsse sich lediglich um industriell durchgeführte Arbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen handeln, was hier insgesamt der Fall sei. Jedenfalls stehe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Arbeiten weit überwiegend an Bauteilen erbracht wurden, die zu Bauwerken gehörten oder dafür bestimmt seien.

6Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,

7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV würden nicht Eisenschutzarbeiten aller Art unabhängig vom Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts erfasst. Es seien keine Arbeiten an Schiffen oder Bauwerken vorgenommen worden. Teilweise sei ihm gar nicht bekannt, wofür die Teile verwendet würden.

8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil - soweit für die Revision von Interesse - nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

9I. Die Revision des Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

101. Die Zulässigkeit der Revision setzt ua. voraus, dass sie ordnungsgemäß begründet ist. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt ( - Rn. 9; - 10 AZR 242/23 - Rn. 16; - 10 AZR 208/20 - Rn. 11 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ( - aaO; - 10 AZR 242/23 - aaO; - 4 AZR 362/22 - Rn. 12).

112. Nach diesen Maßstäben ist die Revision des Beklagten nicht ausreichend begründet. Die Begründung setzt sich nur mit einem von zwei selbständig tragenden Argumentationssträngen des Landesarbeitsgerichts hinreichend auseinander.

12a) Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat zum einen angenommen, dass überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringende Betriebe unabhängig davon, auf welche Art von Metallgegenständen sich die Eisenschutzarbeiten bezögen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV fielen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme komme es daher - entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung - nicht mehr an. Einen Bezug zu Bauwerken oder zum Schiffsbau verlange die Vorschrift nicht (vgl. die Ausführungen unter II 2 b cc der Entscheidungsgründe). Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kammer gehe hilfsweise davon aus, dass aufgrund der Beweisaufnahme jedenfalls feststehe, dass sich die betrieblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend auf solche Metallteile bezogen hätten, die später an einem Bauwerk funktional ihre Verwendung fänden (vgl. die Ausführungen unter II 2 b dd der Entscheidungsgründe). Auch aus diesem Grund hat es die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Verfahrenstarifverträge und damit die Zahlungspflicht des Beklagten angenommen.

13b) Diese beiden Begründungsstränge, die äußerlich erkennbar unter eigenen Gliederungspunkten geführt werden, hängen inhaltlich nicht voneinander ab und tragen die abändernde Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jeweils eigenständig. Auch wenn das vorrangige Argument, wonach es weder auf einen Bauwerks- noch auf einen Schiffsbauwerksbezug ankomme, als Hauptbegründung angeführt wird, führt auch die Hilfsbegründung, die Beweisaufnahme habe jedenfalls einen arbeitszeitlich überwiegenden Bezug der Tätigkeiten zu Teilen von (späteren) Bauwerken ergeben, aus Sicht des Landesarbeitsgerichts zur Begründetheit der Klage.

14c) Der Beklagte greift die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts in seiner Revisionsbegründungsschrift nicht hinreichend an.

15aa) Eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhebt die Revision nicht. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung ausführt, das Landesarbeitsgericht habe „im Gegensatz zu einem Parallelverfahren“ trotz erheblichen beklagtenseitigen Vortrags „keine Beweiserhebung veranlasst, durch die mit Sicherheit festgestellt worden wäre, dass die durchgeführten Beschichtungs- und Eisenschutzarbeiten an Teilen überwiegend gerade nicht ‚für bauliche Maßnahmen‘ durchgeführt wurden“, beziehen sich diese Ausführungen offensichtlich nicht auf das hiesige Verfahren, in welchem eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.

16bb) Die in der Revisionsbegründung enthaltenen Sachrügen beziehen sich lediglich auf den ersten Begründungsansatz des Landesarbeitsgerichts, Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erforderten nur Schutzarbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen ohne Rücksicht auf die Art der behandelten Gegenstände. Insoweit enthält die Revisionsbegründung noch eine hinreichende - wenn auch knappe - Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz, indem ein falsches Begriffsverständnis aufgrund der Einbeziehung „baufremder“ Tätigkeiten und eine fehlerhafte Anwendung der - 10 AZR 384/18 - und - 10 AZR 138/19 - BAGE 174, 35) gerügt wird.

17cc) Mit dem selbständig tragenden Begründungsansatz des Landesarbeitsgerichts zum (späteren) Bauwerksbezug der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme arbeitszeitlich überwiegend behandelten Teile setzt sich die Revision hingegen nicht auseinander. Insbesondere liegt in den Revisionsangriffen des Beklagten gegen die Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht gleichzeitig eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Hilfsbegründung.

18(1) Das Landesarbeitsgericht hat seine diesbezügliche Auffassung im Einzelnen begründet. Es hat ausgeführt, die Zeugen hätten ganz überwiegend von Bauteilen gesprochen. Auch lasse sich aus der Beweisaufnahme „herauslesen“, dass überwiegend Teile für Bauwerke wie Stahlträger für Hallen, Rohre, Geländer, U-Eisen und Platten sowie Lüfter bearbeitet worden seien. Ein Zeuge habe bekundet, dass er seit 20 Jahren für den Beklagten arbeite und davon ausgehe, dass die Teile für den Hoch- und Tiefbau bestimmt seien. Dafür spreche auch, dass Eisenschutzarbeiten typischerweise an solchen Metallteilen erbracht würden, die äußeren Witterungsbedingungen ausgesetzt seien, was bei Bauwerken in der Regel der Fall sei.

19(2) Der Revisionsbegründung ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Vielmehr geht der Beklagte auf die abschließende Beweiswürdigung durch das Landesarbeitsgericht nicht näher ein. Er wiederholt nur die insoweit nicht angegriffene Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers, wonach die gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % ihrer betrieblichen Arbeitszeit Korrosionsschutzarbeiten an Bauteilen für die Schifffahrt erbracht hätten, nicht bestätigt habe. Soweit er weiter ausführt, dass aufgrund der Beweiswürdigung die reinen baulichen Tätigkeiten oder dem Bau zuzuordnenden Tätigkeiten deutlich unter 50 % lägen und die übrigen Tätigkeiten sich mit Arbeiten befassten, die mit später im Bau verwendeten Teilen nichts zu tun hätten, lässt dies keinen Bezug zur Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landesarbeitsgericht erkennen. Weder enthält die Revisionsbegründung eine eigenständige inhaltliche Bewertung der Zeugenaussagen im Hinblick auf den Bauwerksbezug der bearbeiteten Teile, noch zeigt die Revision Fehler in der Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts auf.

20dd) Aus dem Schriftsatz vom , mit dem der Beklagte dem Hinweis des Senats auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision begegnet, ergibt sich nichts anderes. Seine Einschätzung, die Hilfsbegründung sei im Hinblick auf die Hauptbegründung nicht tragend, trifft - wie dargelegt - nicht zu. Erst recht lässt sich diese Auffassung nicht mit einem Verweis auf ein Parallelverfahren begründen, das für die Beurteilung, ob ein Begründungsansatz die hiesige Entscheidung selbständig trägt, nicht herangezogen werden kann. Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Hilfsbegründung sei als eigenständige Begründung „nicht tragfähig“ und unzutreffend, rügt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine solche Rüge kann nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG) nicht mehr zulässig erhoben werden. Materiell-rechtliche Sachrügen können nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist ( - Rn. 20 mwN).

21II. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:270825.U.10AZR169.24.0

Fundstelle(n):
GAAAK-04855