1. Verletzt ein Arbeitnehmer, der sein Kraftfahrzeug nicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, seine Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz LStDV 1965), so kann das FA Lohnsteuer nach § 223 AO nachfordern.
2. Im Nachforderungsverfahren muß das FA steuerermäßigende Besteuerungsgrundlagen auch insoweit berücksichtigen, als der Arbeitnehmer die Ermäßigungsgründe im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren hätte vorbringen können, auch wenn die Frist für den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch das FA bereits verstrichen ist.
3. Im Rahmen des Nachforderungsverfahrens kann der Arbeitnehmer mit nachträglich geltend gemachten Ermäßigungsgründen eine Erstattung einbehaltener Lohnsteuer jedoch nicht verlangen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 423 BFHE S. 338 Nr. 108, HAAAA-99550
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