Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 43/24vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin Az: II AGH 9/23
Gründe
1Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
2Die Zustellung blieb sowohl unter der im Beschluss angegebenen Kanzleianschrift als auch unter der in der Personalakte enthaltenen Wohnanschrift erfolglos. Nach Auskunft des Melderegisters ist der Kläger abgemeldet und die neue Anschrift unbekannt. Auch der Beklagten ist die neue Anschrift des Klägers nicht bekannt. Bei der elektronischen Zustellung wurde kein Empfangsbekenntnis übermittelt.
3Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Klägers sind nicht ersichtlich.
Limperg Liebert Ettl
Lauer Schmittmann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220825BANWZ.BRFG.43.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-04785