1. Erklärten die Miteigentümer dreier Schleppkähne jahrelang die zunächst einzel ermittelten Erträge der Kähne zusammengefaßt als einheitlichen Gewinn, der dann vom FA einheitlich festgestellt wurde, und liegen auch weitere Anzeichen für den gemeinsamen Betrieb eines einheitlichen Unternehmens vor, so können sie sich bei Veräußerung eines Schiffes nicht darauf berufen, sie hätten drei Einzelunternehmen betrieben, bei der Veräußerung des einen Schiffes handele es sich also um eine (tarifbegünstigte) Betriebsveräußerung.
2. Auch eine Teilbetriebsveräußerung liegt in einem solchen Falle nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 361 BFHE S. 233 Nr. 108, KAAAA-99523
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