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Einkommensteuergesetz Kommentar
Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

Ltzt. Onl. Akt.: 01.01.2026

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

Alexandra Maßbaum (Januar 2026)
Hinweis:

R 39b LStR; H 39b LStH; BStBl 2025 I 1628: Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026; NWB PAAAK-00685: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2026; NWB DAAAK-05559: Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG); Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren.

A. Allgemeine Erläuterungen

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39b EStG regelt die Ermittlung und Einbehaltung der LSt durch den ArbG.

2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 39b EStG in der geltenden Struktur wurde durch Art. 2 Nr. 16 des BeitrRLUmsG v. aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt. Die Beträge in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG wurden zuletzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs mit Wirkung zum angepasst. § 39b Abs. 4 EStG wurde durch das JStG 2022 aufgehoben.

3Geltungsbereich: § 39b EStG ist auf unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar.

4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Für ArbN ohne vorliegende LS...