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BFH Urteil v. - I R 119/70 BStBl 1973 II S. 322

Leitsatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, daß eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie - unter sonst gleichen Umständen - bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dabei ist zu beachten, daß einem Geschäftsleiter ein gewisser Spielraum kaufmännischen Ermessens einzuräumen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 322
BFHE S. 183 Nr. 108,
BAAAA-99513

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