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BFH Urteil v. - IV R 58/72 BStBl 1973 II S. 317

Leitsatz

Setzen sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte in angemessener Zeit nach dem Erbfall in der Weise auseinander, daß sie den Nachlaß real teilen, wie wenn sie Miterben je zur Hälfte geworden wären, so ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß die dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Realteilung aus dem Nachlaß zugeteilten Gegenstände auf ihn unmittelbar vom Erblasser übergegangen sind. Beim Erben tritt demnach keine Gewinnrealisierung ein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 317
BFHE S. 237 Nr. 108,
RAAAA-99512

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