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BFH Urteil v. - I R 65/71 BStBl 1973 II S. 303

Leitsatz

Forderungen eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters an die GmbH auf Darlehensrückzahlung und Aufwendungsersatz sind jedenfalls dann Privatvermögen, wenn auch die Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Sie können in diesem Falle nicht in einem branchenverschiedenen Einzelunternehmen des Gesellschafters als Betriebsvermögen ausgewiesen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 303
BFHE S. 335 Nr. 108,
GAAAA-99507

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