1. Der Senat hält daran fest, daß eine Personengesellschaft für die Verpflichtung aus einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Lasten ihres steuerpflichtigen Gewinnes keine Rückstellung bilden darf (, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222).
2. Die steuerlich nicht anerkannte Rückstellung ist im Zweifel allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zur Versteuerung zuzurechnen, es sei denn, daß die Gesellschafter vereinbart haben, der Betrag sei allein dem begünstigten Gesellschafter als Gewinnanteil zuzurechnen.
3. Der Senat hält des weiteren daran fest, daß bisher gebildete Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 298 BFHE S. 564 Nr. 107, WAAAA-99506
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