Instanzenzug: Az: 2 Ni 26/21 Urteil
Tatbestand
1Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2008 063 369 (Streitpatents), das am angemeldet worden ist und eine Leuchte betrifft.
2Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:
Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der eine oder mehrere LEDs (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LEDs emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der oder nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, wobei die Mikrostrukturen (18) von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, die wabenartig entlang einem strukturierten Raster angeordnet sind, und wobei die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen.
3Patentanspruch 11, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Modulsystem für solche Leuchten, das zwei austauschbare Tertiäroptiken mit derselben Bauform, aber unterschiedlichen Mikrostrukturen umfasst.
4Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 43 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
5Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und mit 22 zusätzlichen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
6Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
7I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen.
81. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden Leuchtdioden verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Innen- oder Außenbereich eingesetzt. Die erreichbare Lichtverteilung sei zumindest in bestimmten Anwendungsfällen nicht zufriedenstellend (Abs. 2 f.).
92. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Lichtverteilung bei solchen Leuchten zu verbessern.
103. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 11 eine Leuchte und ein Modulsystem vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
124. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung.
13a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Sinne von Merkmal 1 auch solche, die (nur) zur Ausleuchtung von Parkplatz-, Grün- oder Wegflächen geeignet sind.
14Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Anspruch 1, wohl aber aus der für die Auslegung maßgeblichen Definition in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2).
15Für die Beurteilung des Rechtsbestands kommt diesem Unterschied keine Bedeutung zu.
16b) Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sehen die Patentansprüche 1 und 11 mindestens zwei unterschiedliche Optiken vor.
17aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Leuchtdioden typischerweise eine Primäroptik auf.
18Diese bewirkt eine gewisse Fokussierung des von der Diode ausgestrahlten Lichts. Der Abstrahlwinkel ist aber eher groß. Bei kommerziell ausgestatteten Leuchtdioden kann er zum Beispiel 120° bis 180° betragen (Abs. 13).
19Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die Patentansprüche 1 und 11 eine Primäroptik nicht zwingend vor.
20bb) Um eine weitere Bündelung zu erzielen, sieht Merkmal 3 eine Sekundäroptik vor, die das von den Leuchtdioden abgestrahlte und gegebenenfalls von der Primäroptik gebündelte Licht weiter bündelt.
21Nach der Beschreibung kann die Sekundäroptik insbesondere so ausgestaltet werden, dass sie das Licht im Wesentlichen in einen parallelen Strahlengang überführt (Abs. 14). Nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich.
22cc) Die in Merkmal 4 vorgesehene und in den Merkmalen 5 bis 6a näher spezifizierte Tertiäroptik hat die Funktion, die Lichtverteilung zu steuern und damit die Abstrahlcharakteristik der Leuchte zu bestimmen.
23So kann zum Beispiel bei einer vollständig mit sphärischen Facetten besetzten Tertiäroptik der Abstrahlwinkel durch den Radius der einzelnen Facetten beeinflusst werden (Abs. 25).
24Dies ermöglicht es, Leuchten mit gleicher Bauform zu realisieren, deren Abstrahlverhalten durch Einsatz unterschiedlicher Tertiäroptiken variiert werden kann (Abs. 26). Ein System mit solchen Eigenschaften ist durch Patentanspruch 11 geschützt.
25dd) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
26Die auf einer Platine (11) angeordneten Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) sind von einer Sekundäroptik (14) übergriffen, die aus einer Mehrzahl von Linsenkörpern (15a, 15b, 15c) besteht. Deren Grenzflächen bewirken, dass das Licht gebündelt wird (Abs. 66-69).
27In einem Abstand (A) ist eine Tertiäroptik (16) angeordnet, die an ihrer Unterseite (17) lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist. Diese sind von einer Vielzahl von Facetten gebildet (Abs. 71-74).
28c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 5 vorgesehenen Facetten nicht zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen.
29aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert den Aufbau einer Facette anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4.
30Figur 2 zeigt die Unterseite (17) der Tertiäroptik (16). Auf dieser ist eine Vielzahl von Facetten (19a, 19b, 19c, 19d) gebildet. Diese können zum Beispiel wie in Figur 3 eine sphärisch gewölbte Oberfläche (21a) oder wie in Figur 4 eine gekrümmte Oberfläche (32b) mit deutlich größerem Krümmungsradius aufweisen (Abs. 74).
31Die Mikrostrukturen können völlig unterschiedlich ausgebildet sein und im Hinblick auf lichttechnische Erfordernisse und das gewünschte Abstrahlverhalten optimiert werden. Sie können im einfachsten Fall sämtlich identisch ausgebildet sein; das Abstrahlverhalten kann dann durch Ändern des Krümmungsradius beeinflusst werden (Abs. 75-79). Die Abstrahlcharakteristik kann aber auch dadurch beeinflusst werden, dass unterschiedliche Facetten eingesetzt werden (Abs. 80).
32bb) Vor diesem Hintergrund ist als Facette im Sinne von Merkmal 5 eine Teilstruktur der flächig ausgebildeten Tertiäroptik anzusehen, die lichtlenkende Grenzflächen aufweist. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass es sich um kissenartige Gebilde handeln muss, ist den Patentansprüchen 1 und 11 hingegen nicht zu entnehmen.
33(1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein Facettenauge, wie es von Insekten bekannt ist, zwingend kissenförmige Elemente aufweist.
34Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Streitpatent lassen nicht erkennen, dass die Tertiäroptik nach Art eines Insektenauges ausgestaltet sein muss.
35(2) Die anderen Patentanmeldungen, in denen die Beklagte ebenfalls Leuchten mit Facetten oder facettenartigen Strukturen beansprucht hat (BN1 bis BN5), sind für die Auslegung des Streitpatents ebenfalls nicht erheblich.
36Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass eine Facette die in den anderen Anmeldungen beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss.
37Unabhängig davon geht auch aus BN1 bis BN5 nicht hervor, dass Facetten zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen.
38d) Hinsichtlich der Form der Facetten enthalten die Patentansprüche 1 und 11 unterschiedliche Merkmale.
39aa) Patentanspruch 1 sieht in Merkmal 6a vor, dass die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen.
40bb) Patentanspruch 11 sieht die Ausbildung von Facetten in dem abgewandelten Merkmal 5 (nachfolgend: Merkmal 11.5) nur für die erste Tertiäroptik zwingend vor und lässt für diese eine Ausbilddung mit gewölbter Oberfläche genügen.
41cc) Ob eine gewölbte Oberfläche im Sinne dieser Merkmale zwingend eine konvexe Wölbung aufweisen muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht von Bedeutung und bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung.
42e) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 6 von Patentanspruch 1 (nachfolgend: Merkmal 1.6) vorgesehene wabenartige Ausrichtung der Facetten entlang einem strukturierten Raster keine exakte Ausrichtung an den Gitterpunkten oder Linien eines solchen Rasters erfordert.
43aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht näher, was unter einem strukturierten Raster zu verstehen ist.
44Nach der Beschreibung kann sich entlang der gesamten Plattenoberfläche ein strukturiertes Raster von Facetten erstrecken. Dabei können sich Facetten mit einer gewölbten Oberfläche und Facetten mit einer planen Oberfläche abwechseln. Alternativ können Bereiche von Facetten mit gewölbten und mit planen Oberflächen oder Abschnitte von Facetten mit unterschiedlicher Wölbung gebildet werden. Insbesondere können auch Facetten vorgesehen sein, die das Licht ohne lenkende Wirkung durchlassen (Abs. 20).
45Nicht ausreichend sind demgegenüber Aufrauungen der Oberfläche durch Ätzen, Sandstrahlen oder dergleichen, die lediglich eine diffuse Streuung erzeugen (Abs. 26).
46bb) Daraus ergibt sich nicht, dass die Facetten zwingend exakt an Gitterpunkten oder Linien eines Rasters angeordnet sein müssen.
47Die Darstellung in Figur 2 deutet zwar darauf hin, dass die einzelnen Facetten dort in einem nach Art einer Bienenwabe ausgebildeten Raster angeordnet sind, wie dies Merkmal 1.6 vorsieht. Weder der Beschreibung noch den Ansprüchen 1 und 11 ist aber zu entnehmen, dass diese Anordnung zwingend ist.
48(1) Aus der Beschreibung lassen sich weitergehende Anforderungen schon deshalb nicht ableiten, weil diese die Möglichkeit offenlässt, dass sich die einzelnen Facetten abweichend von der Darstellung in den Figuren 2 bis 4 nicht nur ihrem Krümmungsradius, sondern auch in anderen Gestaltungsmerkmalen voneinander unterscheiden.
49(2) Aus Merkmal 5, das über die Darstellung in den Figuren 2 bis 4 hinaus sogar eine identische Ausbildung aller Facetten vorgibt, lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Anforderungen ableiten.
50Eine identische Ausbildung aller Facetten macht es zwar besonders einfach, diese mit großer Genauigkeit an einem Raster auszurichten. Weder aus Merkmal 1.6 noch aus darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung lassen sich aber exakte Anforderungen an die Genauigkeit ableiten.
51Die Anordnung der Facetten darf zwar nicht allein dem Zufall überlassen bleiben, wie dies bei einer bloßen Aufrauung der Fall wäre. Die in Merkmal 1.6 formulierte Anforderung, dass die Facetten wabenartig entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet sein müssen, ist aber schon dann erfüllt, wenn Facetten unterschiedlicher Struktur oder Größe so angeordnet sind, dass ein der Anordnung zugrundeliegendes Raster erkennbar bleibt.
52(3) Ob diese Voraussetzung bei den Anordnungen noch erfüllt ist, die die Berufungsbegründung (S. 18 f.) in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
53Merkmal 1.6 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die wabenartige Ausrichtung der Facetten trotz einzelner Abweichung im Detail eine Erstreckung entlang eines strukturierten Rasters noch erkennen lässt. Dies kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn sich eine Anordnung, wie sie oben dargestellt ist, periodisch wiederholt.
54cc) Für das modifizierte Merkmal 6 in Patentanspruch 11 (nachfolgend: Merkmal 11.6) gilt Entsprechendes.
55Merkmal 11.6 sieht anstelle einer Ausrichtung eine Anordnung entlang einem strukturierten Raster vor. Dies begründet trotz der abweichenden Wortwahl keinen grundlegenden Unterschied.
56Die Beschreibung lässt nicht erkennen, worin sich eine Ausrichtung von einer Anordnung unterscheiden könnte.
57Merkmal 11.6 weicht von Merkmal 1.6 nur insoweit ab, als es neben einer wabenartigen Anordnung auch andere Ausgestaltungen zulässt, etwa die Anordnung entlang einem quadratischen Raster, wie sie in Figur 6 des Streitpatents dargestellt ist. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Facetten entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet bzw. angeordnet sind, ergeben sich auch daraus keine Unterschiede.
58II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
59Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 sei durch eine Zusammenschau der internationalen Offenlegungsschrift 2008/021082 (D8) und der US-Patentanmeldung 6 033 094 (D22) nahegelegt.
60D8 offenbare eine Leuchte, die als Lichtquelle Leuchtdioden benutze und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet sei. Neben einem Kollimator als Sekundäroptik beschreibe D8 einen Diffusor als Tertiäroptik.
61Bei dem in D8 offenbarten Ausführungsbeispiel werde als Diffusor ein "randomized microlens array" eingesetzt. Hierzu verweise D8 auf die US-Patente 6 859 326 (R11) und 7 033 736 (R12). Die dort offenbarten Mikrostrukturen wiesen eine Anordnung von Mikrolinsen auf, die nicht die gleiche Form hätten und auch nicht notwendigerweise entlang eines Rasters angeordnet seien. Vielen Ausführungsbeispielen liege jedoch ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang dessen die Mikrolinsen, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idealen Rasterpunkten, angeordnet seien. D8 schlage auch eine Austauschbarkeit des Diffusors zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor. Eine identische Ausbildung der Facetten sei durch D22 nahegelegt.
62Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D8 und D22 ebenfalls nahegelegt.
63III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
641. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 11 ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist.
65a) D8 beschreibt Beleuchtungsvorrichtungen, die kleine Lichtquellen wie etwa Leuchtdioden verwenden, um einen gewünschten Bereich effizient und kontrolliert zu beleuchten, etwa in Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden (S. 1 Abs. 1).
66aa) D8 führt aus, bekannte Vorrichtungen dieser Art setzten häufig eine reflektierende parabolische Struktur ein, um das von einer punktförmigen Quelle ausgehende Licht zu kollimieren (d.h. annähernd parallel auszurichten).
67Weil die Lichtquelle nicht exakt punktförmig sei, könnten hierbei ringförmige Strukturen entstehen; zudem könne ein Teil des Lichts das offene Ende des Reflektors ungebündelt verlassen. Um dies zu korrigieren, werde insbesondere bei Blitzlichtern am offenen Ende des Reflektors eine Linse angeordnet. Wenn diese das direkte Licht parallel ausrichte, werde das reflektierte Licht aber stark divergiert (S. 1 Abs. 2).
68bb) Zur Verbesserung schlägt D8 vor, parallel ausrichtende und streuende Optiken miteinander zu kombinieren (S. 2 unten).
69Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
70Die Beleuchtungsvorrichtung (10) befindet sich in einem Gehäuse (12). Sie weist mehrere Weitwinkel-Lichtquellen (14) auf, zum Beispiel Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte (15) montiert sind. Parabolisch geformte Kollimatoren (16) richten die Lichtstrahlen parallel aus. Darüber ist, durch einen Spalt (19) getrennt, ein Diffusor (18) angeordnet. Dieser weist auf seiner den Kollimatoren (16) zugewandten Seite eine zufällige Anordnung von Mikrolinsen (a randomized microlens array) auf. Dadurch kann eine gleichmäßige Ausleuchtung oder ein vorbestimmtes Beleuchtungsmuster erzielt werden (S. 6 unten bis S. 7 Abs. 1).
71So kann der Diffusor (18) das Licht in einen einheitlichen kreisförmigen Lichtstrahl umverteilen, um einen Tisch oder eine Arbeitsplatte zu beleuchten. Bei einer anderen Ausgestaltung kann das Licht einen Flur oder einen schmalen Gang beleuchten. Ebenso kann eine Akzentbeleuchtung für Kunstwerke erzeugt werden (S. 14, vorletzter Absatz).
72cc) Zur optischen Ausgestaltung des Diffusors (18) kann jede Struktur verwendet werden, die eine Homogenisierung und Verteilung von Licht bereitstellt.
73Als Beispiele werden Mattglas, Mikrolinsenarrays, holographische Speckle-Aufzeichnungen und beugende Elemente angeführt. Selbst Opalglas könne verwendet werden. Solche Diffusoren böten jedoch nur eine begrenzte Kontrolle des Lichts und hätten daher einen engen Anwendungsbereich (S. 14, letzter Absatz).
74Als bevorzugt bezeichnet D8 Diffusoren, die eine winkelabhängige Ausgangslichtintensität über einen Bereich bereitstellen, wie dies in den US-Patenten 6 593 26 (R11) und 6 859 326 (R12) beschrieben sei, deren Inhalt durch Bezugnahme einbezogen wird (S. 14, letzter Absatz).
75dd) Ergänzend zeigt D8 die Möglichkeit auf, austauschbare Diffusoren für ein Gehäuse vorzusehen, um Leuchten mit unterschiedlichen Beleuchtungsmustern zur Verfügung stellen zu können (S. 3 Abs. 2).
76b) Das in D8 in Bezug genommene Dokument R11 befasst sich mit Anordnungen (arrays) von Mikrolinsen, die die Intensität oder Form eines einfallenden Lichtstrahls modifizieren können.
77aa) Als einfaches Mittel für diesen Zweck führt R11 Gaußsche Diffusoren an, die eine Oberfläche mit zufälligen Höhenvariationen aufweisen. Dazu gehörten etwa mattiertes Glas und bestimmte Arten von geätzten Glasoberflächen (Sp. 1 Z. 31-39).
78Eine Alternative bilde die holographische Belichtung von Laser-Speckle-Mustern. Diese biete größere Flexibilität, gehe aber davon aus, dass eine Vorrichtung mit dem gewünschten Intensitätsprofil bereits vorhanden sei (Sp. 1 Z. 40-56).
79Ein weiterer Ansatz beruhe auf diffraktiven Elementen, die Interferenz- und Beugungsmuster nutzten. Dabei träten Probleme auf, wenn große Divergenzwinkel erforderlich seien (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 6).
80Für die Homogenisierung im Nahfeld würden regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen eingesetzt. Diese erzeugten bei Bildschirmanwendungen aber starke Beugungsmuster sowie Bildartefakte wie etwa Moiré-Effekte. Beim Einsatz für Beleuchtungszwecke ermöglichten sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle (Sp. 2 Z. 15-23).
81bb) Um bessere Möglichkeiten zum Formen und Homogenisieren des Lichtstrahls zur Verfügung zu stellen, schlägt R11 vor, Mikrolinsen unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander zu kombinieren.
82Die Unterschiede könnten sich auf die Form oder das Durchbiegungsprofil (sag profile), auf das Grenzprofil (boundary profile) oder auf die relative Positionierung beziehen. Diese Eigenschaften könnten auch mit Hilfe einer Zufallsfunktion variiert werden (Sp. 2 Z. 33-64).
83(1) Ein Beispiel für eine solche Anordnung (22) von Mikrolinsen in einer Schicht (26) auf einem Substrat (24) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt (Sp. 8 Z. 42-45).
84(2) Beispiele für regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen, die laut den einleitenden Bemerkungen möglich, aber mit bestimmten Nachteilen verbunden sind, zeigt R11 unter anderem in den nachfolgend wiedergegeben Figuren 7A und 7B.
85(3) Wegen Einzelheiten zur Anfertigung der eingesetzten Mikrolinsen verweist R11 auf R12 (Sp. 11 Z. 60-66). Dreidimensionale Darstellungen der resultierenden Oberflächenprofile, die mit Hilfe eines Weißlichtinterferometers gewonnen wurden, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12A und 12B dargestellt (Sp. 11 Z. 67 bis Sp. 12 Z. 2).
86(4) Ein Beispiel für zufällig verteilte Formen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 18 dargestellt (Sp. 13 Z. 13-15).
87(5) Alternativ können einfachere Ansätze zur zufälligen Verteilung gewählt werden. Hierzu wird die Oberfläche des Diffusors in imaginäre Kacheln (72) und diese in rechteckige Teilbereiche (74A, 74B, 74C, 74D) aufgeteilt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 20 dargestellt ist (Sp. 13 Z. 40-52).
88In jedem dieser Teilbereiche wird eine Form definiert, deren Durchmesser mit der größten Erstreckung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist exemplarisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 21 dargestellt (Sp. 13 Z. 52-59).
89c) In R12 werden Beispiele für Mikrostrukturen in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die maximale Durchbiegung (sag) ist darin mit s1 und s2 gekennzeichnet. Die Erfindung betrifft aber auch konkave Mikrostrukturen und Kombinationen zwischen konvexen und konkaven Mikrostrukturen (Sp. 6 Z. 6-17).
90d) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind in D8 die Merkmale 1 bis 4a und 7 bis 10 offenbart.
91e) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D8 auch Facetten im Sinne von Merkmal 5.
92aa) Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts sind insoweit die Ausführungen in R11 und R12 ergänzend zu berücksichtigen.
93Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Neuheit einer Erfindung allerdings grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen. Eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (, Rn. 26).
94Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich der Ausgestaltung des in D8 offenbarten Diffusors erfüllt.
95D8 zeigt wesentliche Grundzüge des dort vorgeschlagenen Diffusors auf und verweist wegen Einzelheiten auf R11 und R12. Diese Dokumente befassen sich mit Diffusoren, die sich für die in D8 vorgesehenen Zwecke eignen. In R11 und R12 enthaltene Angaben zur Ausgestaltung der Diffusoren sind damit vom Offenbarungsgehalt von D8 umfasst.
96Wie die Berufung zu Recht geltend macht, nimmt D8 allerdings nicht auf alle in R11 offenbarten Arten von Diffusoren Bezug, sondern nur auf solche, bei denen die Struktur der Mikrolinsen zufallsabhängig ist (S. 3 unten, S. 14 unten).
97bb) Der in D8 vorgeschlagene Diffusor weist Facetten im Sinne von Merkmal 5 auf.
98(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Facette im Sinne der Patentansprüche 1 und 11 auch eine konkav gewölbte Oberfläche aufweisen kann.
99R11 zeigt in Figur 2 konvex gewölbte Oberflächen. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in Figur 1 von R12. Den Figuren 12A und 12B in R2 und den Erläuterungen zu Figur 1 in R12 ist zwar zu entnehmen, dass alternativ oder kumulativ auch konkave Oberflächen möglich sind. Eine Ausgestaltung, die ausschließlich aus konvexen Oberflächen besteht, gehört aber gleichermaßen zum Offenbarungsgehalt beider Entgegenhaltungen.
100Darüber hinaus weisen die an Rinnen erinnernden Strukturen in den Figuren 12A und 12B in R11 eine deutlich andere Form auf als die Mikrolinsen in Figur 21, die eine runde Form wie in Figur 2 aufweisen. Damit sind jedenfalls für diese Ausgestaltung Facetten mit konvex gewölbter Oberfläche hinreichend deutlich offenbart.
101(2) Dass in R11 und R12 durchweg der Begriff "sag" verwendet wird, der eine Durchbiegung bezeichnet, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
102R11 und R12 verwenden diesen Ausdruck auch in den Erläuterungen zu Figur 2 (R11 Sp. 8 Z. 48-57) bzw. Figur 1 (R12 Sp. 6 Z. 6-13). Daraus ergibt sich, dass der Begriff "sag" in den Entgegenhaltungen auch die Biegung einer konvexen Linse bezeichnen kann.
103(3) Dass Figur 2 von R11 nur eine eindimensionale Struktur zeigt, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
104R11 zeigt anhand der Figur 2 auf, dass es selbst bei einer eindimensionalen Anordnung von Mikrolinsen verschiedene Möglichkeiten gibt, um unterschiedliche Eigenschaften herbeizuführen (Sp. 9 Z. 11-13).
105Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass vergleichbare und sogar noch weitergehende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Mikrolinsen zweidimensional angeordnet sind, wie dies in den weiteren Ausführungsbeispielen von R11 der Fall ist.
106f) R11 offenbart auch das Merkmal 6.
107aa) Merkmal 6 ist allerdings nicht schon durch gleichmäßige Anordnungen offenbart, wie sie R11 zum Beispiel in den Figuren 7A und 7B zeigt.
108Das in Figur 7B dargestellte, einer Bienenwabe ähnelnde Muster stimmt zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Anordnung überein. Wie oben aufgezeigt wurde, nimmt D8 aber nur insoweit auf R11 Bezug, als dort Mikrolinsen mit zufallsabhängiger Struktur offenbart sind. Gleichmäßig angeordnete Mikrolinsen sind von der Gesamtoffenbarung folglich nicht umfasst.
109bb) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, verwirklicht jedoch die in Figur 21 von R11 dargestellte Anordnung ebenfalls das Merkmal 6.
110Bei dieser Ausgestaltung sind die einzelnen Mikrolinsen zwar nicht exakt an den Gitterpunkten des in Figur 20 dargestellten Rasters ausgerichtet. Ihre Anordnung lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich an einem quadratischen Raster orientiert.
111Zutreffend hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass eine zufällige Formgebung und Anordnung der Mikrolinsen, wie sie in Figur 21 gezeigt ist, nicht zwingend zu einer diffusen Streuung führt, wie sie das Streitpatent mit den Merkmalen 5 und 6 gerade vermeiden will. Nach den Ausführungen in D8 dient eine solche Ausgestaltung vielmehr dazu, das Licht auf gezielte Art zu lenken, um bestimmte Intensitäts- oder Formprofile zu erreichen. Damit kommt den Mikrolinsen eine lichtlenkende Funktion im Sinne von Merkmal 5 zu.
112g) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, offenbart D8 keine identische Ausbildung von Facetten, wie dies Merkmal 5 vorsieht.
113Eine solche Ausgestaltung hat das Patentgericht zu Recht als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen.
114aa) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine identische Ausbildung der Facetten ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist.
115(1) D22 betrifft Anordnungen von Mikrolinsen, mit denen das von einer Lichtquelle ausgestrahlte Licht mit einem Ausgabeformat auf eine zu beleuchtende Fläche projiziert werden kann (Sp. 1 Z. 5-6).
116(a) Die Beschreibung von D22 führt aus, bei Anordnungen, bei denen jede Mikrolinse dasselbe Ausgabeformat habe, weise das Ausgabeformat der gesamten Anordnung ein ähnliches Profil auf. Dies eigne sich hervorragend zur Beseitigung der meisten Strukturen, die der Lichtquelle eigen seien. Es sei aber schwierig oder unmöglich, die Formen der Ausgabemuster anzupassen (Sp. 1 Z. 22-30).
117Herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen wiesen vier- oder sechszählige raumfüllende regelmäßige Symmetrien auf. Vierzählige Symmetrien führten zu unerwünschten Ausgabemustern in der Form von Hundeknochen. Sechszählige Symmetrien seien in der Regel auf hexagonale oder kreisförmige Ausgabemuster beschränkt (Sp. 1 Z. 31-38).
118(b) Zur Verbesserung schlägt D22 eine Anordnung von Mikrolinsen vor, die aus Linsen mit vielen verschiedenen Symmetrien besteht (Sp. 1 Z. 46-55).
119Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.
120Die Linsenoberfläche (15) besteht aus einer Vielzahl von ersten Mikrolinsen (lenslets) (21) (Sp. 2 Z. 21-45) und einer Vielzahl von zweiten Mikrolinsen (31), die einen Teil des Grenzbereichs (25) der ersten Mikrolinsen bilden (Sp. 2 Z. 46-65).
121Eine alternative Ausführungsform umfasst neben primären (121) und sekundären (131) Mikrolinsen zusätzlich eine Vielzahl von tertiären Mikrolinsen (141) (Sp. 4 Z. 1-15).
122(2) Daraus ergab sich ausgehend von D8 die Anregung, alle Mikrolinsen identisch auszubilden, wenn die Anforderungen an die Steuerung des Lichts nicht allzu hoch sind.
123(a) Eine Kombination von D8 und D22 lag nahe, weil sich D22 ebenfalls mit der Ausgestaltung von Mikrolinsen-Anordnungen befasst.
124Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigt D22 zwar anders als D8 keine Kombination aus einer bündelnden Sekundär- und einer lenkenden Tertiäroptik. D8 schlägt aber keine vollständige Abkehr von bekannten Konzepten zur Anordnung von Mikrolinsen vor, sondern deren Kombination mit einem Kollimator, der die Lichtstrahlen vorab annähernd parallel ausrichtet.
125(b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, bezeichnet D22 Anordnungen mit identisch geformten Mikrolinsen allerdings als wenig oder nicht geeignet, um das Ausgabemuster einer Lichtquelle zu verändern.
126D8 relativiert diese Einschätzung für die dort vorgeschlagene Kombination aus Kollimatoren und Diffusern jedoch dahin, dass für eine solche Kombination grundsätzlich jede Art von Diffuserstruktur geeignet ist, die Licht homogenisiert und verteilt (S. 14 unten).
127Die im Mittelpunkt stehenden Anordnungen mit zufälliger Struktur werden in D8 zwar deutlich bevorzugt. Dies schließt angesichts der oben aufgezeigten einleitenden Bemerkungen aber nicht aus, sich mit anderen Strukturen zu begnügen, wenn die Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts eher gering sind. So schätzt D8 neben herkömmlichen Anordnungen von Mikrolinsen sogar Diffuser aus Milchglas als grundsätzlich geeignet ein, obwohl die Möglichkeiten die Homogenisierung und Verteilung des Lichts zu steuern, bei dieser Ausgestaltung besonders stark begrenzt sind (S. 14 unten).
128Das Streitpatent schließt zwar Milchglas oder ähnliche Strukturen aus. Darüber hinaus stellt es jedoch keine konkreten Anforderungen an die Möglichkeiten zur Homogenisierung und Verteilung des Lichts. Für Ausgestaltungen mit geringen Anforderungen ergibt sich aus D8 die Anregung, auch herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen für eine Kombination mit einem Kollimator in Betracht zu ziehen, wie sie bereits in D22 als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind.
129bb) Eine identische Ausbildung der Facetten ist vor diesem Hintergrund ausgehend von D8 auch durch R11 nahegelegt.
130(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart R11 ebenfalls gleichmäßige Anordnungen von Mikrolinsen mit identischer Form.
131Dies entspricht der Vorgabe von Merkmal 5.
132(2) Ausgehend von D8 legte auch R11 eine solche Ausgestaltung nahe.
133Ähnlich wie D22 sieht zwar auch D8 regelmäßig angeordnete Mikrolinsen als eher nachteilig an, weil sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle ermöglichen. Wie bereits oben dargelegt wurde, relativiert D8 diese Einschätzung aber für die dort vorgeschlagene Kombination von Kollimatoren und Diffusoren. Damit lag es bei eher geringen Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts aus den im Zusammenhang mit D22 aufgezeigten Gründen nahe, auch die in D8 als möglich, aber weniger vorteilhaft offenbarten Ausgestaltungen in Betracht zu ziehen.
1342. Für die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 gilt Entsprechendes.
135a) Patentanspruch 1 enthält im Vergleich zu Patentanspruch 11 nur insoweit eine Einschränkung, als die Facetten gemäß Merkmal 6a eine asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen und gemäß Merkmal 6 wabenartig entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet sein müssen.
136b) Asphärisch gekrümmte Oberflächen sind in D8 offenbart.
137In Figur 2 sind zahlreiche konvex gewölbte Mikrolinsen dargestellt, die keine Kugelform aufweisen.
138c) Eine hexagonale Anordnung der Mikrolinsen ist durch D8 nahegelegt.
139Die Beschreibung von D8 schildert ein in Figur 17 dargestelltes Ausführungsbeispiel, bei dem die Kollimatoren in einer hexagonalen Struktur angeordnet und jeweils einzeln mit einem Diffuser (18) kombiniert sind (S. 17 Abs. 2). Bei einer in den Figuren 18A und 18B dargestellten Abwandlung sind die Kollimatoren von einer einheitlichen Diffusorplatte (18) überdeckt (S. 17 Abs. 4).
140Damit lag es zumindest nahe, die einheitliche Diffusorplatte in Figur 18A so auszugestalten, dass die Mikrolinsen gleich angeordnet sind wie in Figur 17. Dies führt zu einer wabenartigen Ausrichtung im Sinne von Merkmal 6.
1413. Die Ausführungen des Patentgerichts zu den Hilfsanträgen 1 bis 39 greift die Berufung nicht an. Fehler in der Beurteilung sind insoweit nicht ersichtlich.
1424. Der mit Hilfsantrag 40 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
143a) Nach Hilfsantrag 40 sollen die Patentansprüche 1 bis 10 entfallen und Patentanspruch 11 (nunmehr als Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden:
5' Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind.
144b) Eine solche Ausgestaltung ist in D22 und R11 ebenfalls offenbart. Aus den oben aufgezeigten Gründen war damit ausgehend von D8 auch der Einsatz solcher Anordnungen nahegelegt.
1455. Für Hilfsantrag 41 gilt Entsprechendes.
146a) Nach Hilfsantrag 41 soll die mit Hilfsantrag 40 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden:
5a' Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind.
147b) Auch eine solche Ausgestaltung ist ausgehend von D8 durch D22 und R11 nahegelegt.
148Wie oben aufgezeigt wurde, offenbart D8 ein System mit auswechselbaren Tertiäroptiken. Ferner war es durch D22 und R11 nahegelegt, eine Tertiäroptik mit identisch ausgebildeten, sphärisch gewölbten Oberflächen auszugestalten. Angesichts dessen lag es auch nahe, zwei gegeneinander austauschbare Tertiäroptiken nach dieser Vorgabe auszugestalten und lediglich hinsichtlich anderer Parameter zu variieren, zum Beispiel hinsichtlich des Durchmessers.
1496. Der mit Hilfsantrag 42 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
150a) Nach Hilfsantrag 42 soll die mit Hilfsantrag 41 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden:
5" Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind.
5a" Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind.
151b) Diese Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 41 angeführten Gründen ebenfalls nahegelegt.
152Zu den Parametern, bezüglich deren eine Variation nahelag, gehört auch der Krümmungsradius der sphärischen Wölbung.
1537. Für Hilfsantrag 43 gilt nichts anderes.
154a) Nach Hilfsantrag 43 soll die mit Hilfsantrag 42 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden:
5"' Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Spot-Lichtverteilung.
5a" Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Flutlichtverteilung oder einer Weitflutlichtverteilung.
155b) Die zusätzlichen Teilmerkmale ergeben sich bei der mit Hilfsantrag 42 verteidigten Ausgestaltung von selbst.
156Wie auch das Streitpatent ausführt, führt eine Verringerung des Krümmungsradius zu einer Vergrößerung des Abstrahlwinkels.
1578. Der mit Hilfsantrag 44 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
158a) Nach Hilfsantrag 44 soll die mit Hilfsantrag 40 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) dahin ergänzt werden, dass in Merkmal 11.6 nach dem Wort "strukturierten" ein Komma und das Wort "hexagonalen" eingefügt wird.
159b) Eine hexagonale Anordnung war durch D8 aus den bereits zur erteilten Fassung von Patentanspruch 1 dargelegten Gründen nahegelegt.
1609. Die Hilfsanträge 45 bis 65 entsprechen den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie 6 bis 22, jeweils mit der Maßgabe, dass die auf ein Modulsystem gerichteten Ansprüche entfallen.
161Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung, weil die verteidigte Leuchte aus denselben Gründen nahegelegt war wie das mit diesen Anträgen nicht mehr verteidigte Modulsystem.
162IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925UXZR103.23.0
Fundstelle(n):
SAAAK-04394