Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - X ZR 102/23

Tertiäroptik

Leitsatz

Tertiäroptik

Bei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (Bestätigung von Rn. 26).

Gesetze: Art 54 Abs 2 EuPatÜbk

Instanzenzug: Az: 2 Ni 25/21 (EP) Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 204 604 (Streitpatents), das am unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom angemeldet worden ist und eine Leuchte betrifft.

2Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der mehrere Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den Leuchtdioden emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die Sekundäroptik von einem oder mehreren Linsenkörpern gebildet ist, und wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist.

3Patentanspruch 11, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Modulsystem für solche Leuchten, das zwei austauschbare Tertiäroptiken mit derselben Bauform, aber unterschiedlichen Mikrostrukturen umfasst.

4Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 45 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent in der erteilten Fassung, mit einer modifizierten Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 9 (jetzt: Hilfsantrag I), mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 44 (jetzt: Hilfsantrag IV) und mit vier neuen Hilfsanträgen (II, III, V, VI) verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

6Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

7I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen.

81. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden Leuchtdioden verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Innen- oder Außenbereich eingesetzt. Die erreichbare Lichtverteilung sei zumindest in bestimmten Anwendungsfällen nicht zufriedenstellend (Abs. 2 f.).

92. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Lichtverteilung bei solchen Leuchten zu verbessern.

103. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 11 eine Leuchte und ein Modulsystem vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

124. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung.

13a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Sinne von Merkmal 1 auch solche, die (nur) zur Ausleuchtung von Parkplatz-, Grün- oder Wegflächen geeignet sind.

14Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Anspruch 1, wohl aber aus der für die Auslegung maßgeblichen Definition in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2).

15Für die Beurteilung des Rechtsbestands kommt diesem Unterschied keine Bedeutung zu.

16b) Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sehen die Patentansprüche 1 und 11 mindestens zwei unterschiedliche Optiken vor.

17aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Leuchtdioden typischerweise eine Primäroptik auf.

18Diese bewirkt eine gewisse Fokussierung des von der Diode ausgestrahlten Lichts. Der Abstrahlwinkel ist aber eher groß. Bei kommerziell ausgestatteten Leuchtdioden kann er zum Beispiel 120° bis 180° betragen (Abs. 12).

19Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die Patentansprüche 1 und 11 eine Primäroptik nicht zwingend vor.

20bb) Um eine weitere Bündelung zu erzielen, sieht Merkmal 3 eine Sekundäroptik vor, die das von den Leuchtdioden abgestrahlte und gegebenenfalls von der Primäroptik gebündelte Licht weiter bündelt.

21Die Sekundäroptik besteht gemäß Merkmal 7 aus einem oder mehreren Linsenkörpern und ist gemäß Merkmal 8 zwischen der die Leuchtdioden tragenden Platine und der Tertiäroptik angeordnet.

22Nach der Beschreibung kann die Sekundäroptik insbesondere so ausgestaltet werden, dass sie das Licht im Wesentlichen in einen parallelen Strahlengang überführt (Abs. 13). Nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich.

23cc) Die in Merkmal 4 vorgesehene und in den Merkmalen 5 und 6 näher spezifizierte Tertiäroptik hat die Funktion, die Lichtverteilung zu steuern und damit die Abstrahlcharakteristik der Leuchte zu bestimmen.

24So kann zum Beispiel bei einer vollständig mit sphärischen Facetten besetzten Tertiäroptik der Abstrahlwinkel durch den Radius der einzelnen Facetten beeinflusst werden (Abs. 22).

25Dies ermöglicht es, Leuchten mit gleicher Bauform zu realisieren, deren Abstrahlverhalten durch Einsatz unterschiedlicher Tertiäroptiken variiert werden kann (Abs. 23). Ein System mit solchen Eigenschaften ist durch Patentanspruch 11 geschützt.

26dd) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

27Die auf einer Platine (11) angeordneten Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) sind von einer Sekundäroptik (14) übergriffen, die aus einer Mehrzahl von Linsenkörpern (15a, 15b, 15c) besteht. Deren Grenzflächen bewirken, dass das Licht gebündelt wird (Abs. 62-66).

28In einem Abstand (A) ist eine Tertiäroptik (16) angeordnet, die an ihrer Unterseite (17) lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist. Diese sind von einer Vielzahl von Facetten gebildet (Abs. 67-70).

29c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 5 vorgesehenen Facetten nicht zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen.

30aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert den Aufbau einer Facette anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4.

31Figur 2 zeigt die Unterseite (17) der Tertiäroptik (16). Auf dieser ist eine Vielzahl von Facetten (19a, 19b, 19c, 19d) gebildet. Diese können zum Beispiel wie in Figur 3 eine sphärisch gewölbte Oberfläche (21a) oder wie in Figur 4 eine gekrümmte Oberfläche (32b) mit deutlich größerem Krümmungsradius aufweisen (Abs. 70).

32Die Mikrostrukturen können völlig unterschiedlich ausgebildet sein und im Hinblick auf lichttechnische Erfordernisse und das gewünschte Abstrahlverhalten optimiert werden. Sie können im einfachsten Fall sämtlich identisch ausgebildet sein; das Abstrahlverhalten kann dann durch Ändern des Krümmungsradius beeinflusst werden (Abs. 71-75). Die Abstrahlcharakteristik kann aber auch dadurch beeinflusst werden, dass unterschiedliche Facetten eingesetzt werden (Abs. 76).

33Merkmal 5 sieht zusätzlich vor, dass die lichtlenkenden Grenzflächen nicht nur von gewölbten, sondern auch von planen Oberflächen gebildet sein können.

34bb) Vor diesem Hintergrund ist als Facette im Sinne von Merkmal 5 eine Teilstruktur der flächig ausgebildeten Tertiäroptik anzusehen, die lichtlenkende Grenzflächen aufweist. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass es sich um kissenartige Gebilde handeln muss, ist den Patentansprüchen 1 und 11 hingegen nicht zu entnehmen.

35(1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein Facettenauge, wie es von Insekten bekannt ist, zwingend kissenförmige Elemente aufweist.

36Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Streitpatent lassen nicht erkennen, dass die Tertiäroptik nach Art eines Insektenauges ausgestaltet sein muss.

37(2) Die anderen Patentanmeldungen, in denen die Beklagte ebenfalls Leuchten mit Facetten oder facettenartigen Strukturen beansprucht hat (BN1 bis BN5), sind für die Auslegung des Streitpatents ebenfalls nicht erheblich.

38Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass eine Facette die in den anderen Anmeldungen beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss.

39Unabhängig davon geht auch aus BN1 bis BN5 nicht hervor, dass Facetten zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen.

40(3) Ob eine gewölbte Oberfläche im Sinne von Merkmal 5 zwingend eine konvexe Wölbung aufweisen muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht von Bedeutung und bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung.

41d) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 6 vorgesehene Erstreckung der Facetten entlang einem strukturierten Raster keine exakte Ausrichtung an den Gitterpunkten oder Linien eines solchen Rasters erfordert.

42aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht näher, was unter einem strukturierten Raster zu verstehen ist.

43Nach der Beschreibung kann sich entlang der gesamten Plattenoberfläche ein strukturiertes Raster von Facetten erstrecken. Dabei können sich Facetten mit einer gewölbten Oberfläche und Facetten mit einer planen Oberfläche abwechseln. Alternativ können Bereiche von Facetten mit gewölbten und mit planen Oberflächen oder Abschnitte von Facetten mit unterschiedlicher Wölbung gebildet werden. Insbesondere können auch Facetten vorgesehen sein, die das Licht ohne lenkende Wirkung durchlassen (Abs. 20).

44Nicht ausreichend sind demgegenüber Aufrauungen der Oberfläche durch Ätzen, Sandstrahlen oder dergleichen, die lediglich eine diffuse Streuung erzeugen (Abs. 26).

45bb) Daraus ergibt sich nicht, dass die Facetten zwingend exakt an Gitterpunkten oder Linien eines Rasters angeordnet sein müssen.

46Die Darstellung in Figur 2 deutet zwar darauf hin, dass die einzelnen Facetten dort in einem nach Art einer Bienenwabe ausgebildeten Raster angeordnet sind. Weder der Beschreibung noch den Ansprüchen 1 und 11 ist aber zu entnehmen, dass diese Anordnung zwingend ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Beschreibung vielmehr, dass sich die Facetten nicht nur in ihrem Krümmungsradius unterscheiden können, sondern auch in anderen Gestaltungsmerkmalen.

47Auch bei solchen Ausgestaltungen darf die Anordnung, Form und Verteilung der Facetten zwar nicht allein dem Zufall überlassen bleiben, wie dies bei einer bloßen Aufrauung der Fall wäre. Die in Merkmal 6 formulierte Anforderung, dass sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken müssen, ist aber schon dann erfüllt, wenn Facetten unterschiedlicher Struktur oder Größe so angeordnet sind, dass ein der Anordnung zugrundeliegendes Raster erkennbar bleibt.

48Ob diese Voraussetzung bei den Anordnungen noch erfüllt ist, die die Berufungsbegründung (S. 18 f.) in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

49Merkmal 6 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Anordnung der Facetten trotz einzelner Abweichung im Detail eine Erstreckung entlang eines strukturierten Rasters noch erkennen lässt. Dies kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn sich eine Anordnung, wie sie oben dargestellt ist, periodisch wiederholt.

50II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

51Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der internationalen Offenlegungsschrift 2008/021082 (D8) nicht neu.

52D8 offenbare eine Leuchte, die als Lichtquelle Leuchtdioden benutze und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet sei. Neben einem Kollimator als Sekundäroptik beschreibe D8 einen Diffusor als Tertiäroptik.

53Bei dem in D8 offenbarten Ausführungsbeispiel werde als Diffusor ein "randomized microlens array" eingesetzt. Hierzu verweise D8 auf die US-Patente 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13). Die dort offenbarten Mikrostrukturen wiesen eine Anordnung von Mikrolinsen auf, die nicht die gleiche Form hätten und auch nicht notwendigerweise entlang eines Rasters angeordnet seien. Vielen Ausführungsbeispielen liege jedoch ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang dessen die Mikrolinsen, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idealen Rasterpunkten, angeordnet seien. D8 schlage auch eine Austauschbarkeit des Diffusors zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor.

54Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D8 entweder vorweggenommen oder in Verbindung mit dem US-Patent 6 033 094 (D22) nahegelegt.

55III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

561. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 11 in D8, R12 und R13 vollständig offenbart ist.

57a) D8 beschreibt Beleuchtungsvorrichtungen, die kleine Lichtquellen wie etwa Leuchtdioden verwenden, um einen gewünschten Bereich effizient und kontrolliert zu beleuchten, etwa in Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden (S. 1 Abs. 1).

58aa) D8 führt aus, bekannte Vorrichtungen dieser Art setzten häufig eine reflektierende parabolische Struktur ein, um das von einer punktförmigen Quelle ausgehende Licht zu kollimieren (d.h. annähernd parallel auszurichten).

59Weil die Lichtquelle nicht exakt punktförmig sei, könnten hierbei ringförmige Strukturen entstehen; zudem könne ein Teil des Lichts das offene Ende des Reflektors ungebündelt verlassen. Um dies zu korrigieren, werde insbesondere bei Blitzlichtern am offenen Ende des Reflektors eine Linse angeordnet. Wenn diese das direkte Licht parallel ausrichte, werde das reflektierte Licht aber stark divergiert (S. 1 Abs. 2).

60bb) Zur Verbesserung schlägt D8 vor, parallel ausrichtende und streuende Optiken miteinander zu kombinieren (S. 2 unten).

61Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

62Die Beleuchtungsvorrichtung (10) befindet sich in einem Gehäuse (12). Sie weist mehrere Weitwinkel-Lichtquellen (14) auf, zum Beispiel Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte (15) montiert sind. Parabolisch geformte Kollimatoren (16) richten die Lichtstrahlen parallel aus. Darüber ist, durch einen Spalt (19) getrennt, ein Diffusor (18) angeordnet. Dieser weist auf seiner den Kollimatoren (16) zugewandten Seite eine zufällige Anordnung von Mikrolinsen (a randomized microlens array) auf. Dadurch kann eine gleichmäßige Ausleuchtung oder ein vorbestimmtes Beleuchtungsmuster erzielt werden (S. 6 unten bis S. 7 Abs. 1).

63So kann der Diffusor (18) das Licht in einen einheitlichen kreisförmigen Lichtstrahl umverteilen, um einen Tisch oder eine Arbeitsplatte zu beleuchten. Bei einer anderen Ausgestaltung kann das Licht einen Flur oder einen schmalen Gang beleuchten. Ebenso kann eine Akzentbeleuchtung für Kunstwerke erzeugt werden (S. 14, vorletzter Absatz).

64cc) Zur optischen Ausgestaltung des Diffusors (18) kann jede Struktur verwendet werden, die eine Homogenisierung und Verteilung von Licht bereitstellt.

65Als Beispiele werden Mattglas, Mikrolinsenarrays, holographische Speckle-Aufzeichnungen und beugende Elemente angeführt. Selbst Opalglas könne verwendet werden. Solche Diffusoren böten jedoch nur eine begrenzte Kontrolle des Lichts und hätten daher einen engen Anwendungsbereich (S. 14, letzter Absatz).

66Als bevorzugt bezeichnet D8 Diffusoren, die eine winkelabhängige Ausgangslichtintensität über einen Bereich bereitstellen, wie dies in den US-Patenten 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13) beschrieben sei, deren Inhalt durch Bezugnahme einbezogen wird (S. 14, letzter Absatz).

67dd) Ergänzend zeigt D8 die Möglichkeit auf, austauschbare Diffusoren für ein Gehäuse vorzusehen, um Leuchten mit unterschiedlichen Beleuchtungsmustern zur Verfügung stellen zu können (S. 3 Abs. 2).

68b) Das in D8 in Bezug genommene Dokument R12 befasst sich mit Anordnungen (arrays) von Mikrolinsen, die die Intensität oder Form eines einfallenden Lichtstrahls modifizieren können.

69aa) Als einfaches Mittel für diesen Zweck führt R12 Gaußsche Diffusoren an, die eine Oberfläche mit zufälligen Höhenvariationen aufweisen. Dazu gehörten etwa mattiertes Glas und bestimmte Arten von geätzten Glasoberflächen (Sp. 1 Z. 31-39).

70Eine Alternative bilde die holographische Belichtung von Laser-Speckle-Mustern. Diese biete größere Flexibilität, gehe aber davon aus, dass eine Vorrichtung mit dem gewünschten Intensitätsprofil bereits vorhanden sei (Sp. 1 Z. 40-56).

71Ein weiterer Ansatz beruhe auf diffraktiven Elementen, die Interferenz- und Beugungsmuster nutzten. Dabei träten Probleme auf, wenn große Divergenzwinkel erforderlich seien (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 6).

72Für die Homogenisierung im Nahfeld würden regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen eingesetzt. Diese erzeugten bei Bildschirmanwendungen aber starke Beugungsmuster sowie Bildartefakte wie etwa Moiré-Effekte. Beim Einsatz für Beleuchtungszwecke ermöglichten sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle (Sp. 2 Z. 15-23).

73bb) Um bessere Möglichkeiten zum Formen und Homogenisieren des Lichtstrahls zur Verfügung zu stellen, schlägt R12 vor, Mikrolinsen unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander zu kombinieren.

74Die Unterschiede könnten sich auf die Form oder das Durchbiegungsprofil (sag profile), auf das Grenzprofil (boundary profile) oder auf die relative Positionierung beziehen. Diese Eigenschaften könnten auch mit Hilfe einer Zufallsfunktion variiert werden (Sp. 2 Z. 33-64).

75(1) Ein Beispiel für eine solche Anordnung (22) von Mikrolinsen in einer Schicht (26) auf einem Substrat (24) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt (Sp. 8 Z. 42-45).

76(2) Beispiele für regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen, die laut den einleitenden Bemerkungen möglich, aber mit bestimmten Nachteilen verbunden sind, zeigt R12 unter anderem in den nachfolgend wiedergegeben Figuren 7A und 7B.

77(3) Wegen Einzelheiten zur Anfertigung der eingesetzten Mikrolinsen verweist R12 auf R13 (Sp. 11 Z. 60-66). Dreidimensionale Darstellungen der resultierenden Oberflächenprofile, die mit Hilfe eines Weißlichtinterferometers gewonnen wurden, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12A und 12B dargestellt (Sp. 11 Z. 67 bis Sp. 12 Z. 2).

78(4) Ein Beispiel für zufällig verteilte Formen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 18 dargestellt (Sp. 13 Z. 13-15).

79(5) Alternativ können einfachere Ansätze zur zufälligen Verteilung gewählt werden. Hierzu wird die Oberfläche des Diffusors in imaginäre Kacheln (72) und diese in rechteckige Teilbereiche (74A, 74B, 74C, 74D) aufgeteilt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 20 dargestellt ist (Sp. 13 Z. 40-52).

80In jedem dieser Teilbereiche wird eine Form definiert, deren Durchmesser mit der größten Erstreckung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist exemplarisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 21 dargestellt (Sp. 13 Z. 52-59).

81c) In R13 werden Beispiele für Mikrostrukturen in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die maximale Durchbiegung (sag) ist darin mit s1 und s2 gekennzeichnet. Die Erfindung betrifft aber auch konkave Mikrostrukturen und Kombinationen zwischen konvexen und konkaven Mikrostrukturen (Sp. 6 Z. 6-17).

82d) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind in D8 die Merkmale 1 bis 4a und 7 bis 10 offenbart.

83e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 5 offenbart.

84aa) Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts sind insoweit die Ausführungen in R12 und R13 ergänzend zu berücksichtigen.

85Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Neuheit einer Erfindung allerdings grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen. Eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind ( Rn. 26).

86Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich der Ausgestaltung des in D8 offenbarten Diffusors erfüllt.

87D8 zeigt wesentliche Grundzüge des dort vorgeschlagenen Diffusors auf und verweist wegen Einzelheiten auf R12 und R13. Diese Dokumente befassen sich mit Diffusoren, die sich für die in D8 vorgesehenen Zwecke eignen. In R12 und R13 enthaltene Angaben zur Ausgestaltung der Diffusoren sind damit vom Offenbarungsgehalt von D8 umfasst.

88Wie die Berufung zu Recht geltend macht, nimmt D8 allerdings nicht auf alle in R12 offenbarten Arten von Diffusoren Bezug, sondern nur auf solche, bei denen die Struktur der Mikrolinsen zufallsabhängig ist (S. 3 unten, S. 14 unten).

89bb) Der in D8 vorgeschlagene Diffusor weist Facetten im Sinne von Merkmal 5 auf.

90(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Facette im Sinne der Patentansprüche 1 und 11 auch eine konkav gewölbte Oberfläche aufweisen kann.

91R12 zeigt in Figur 2 konvex gewölbte Oberflächen. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in Figur 1 von R13.

92Den Figuren 12A und 12B in R2 und den Erläuterungen zu Figur 1 in R13 ist zwar zu entnehmen, dass alternativ oder kumulativ auch konkave Oberflächen möglich sind. Eine Ausgestaltung, die ausschließlich aus konvexen Oberflächen besteht, gehört aber gleichermaßen zum Offenbarungsgehalt beider Entgegenhaltungen.

93Darüber hinaus weisen die an Rinnen erinnernden Strukturen in den Figuren 12A und 12B in R12 eine deutlich andere Form auf als die Mikrolinsen in Figur 21, die eine runde Form wie in Figur 2 aufweisen. Damit sind jedenfalls für diese Ausgestaltung Facetten mit konvex gewölbter Oberfläche hinreichend deutlich offenbart.

94(2) Dass in R12 und R13 durchweg der Begriff "sag" verwendet wird, der eine Durchbiegung bezeichnet, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

95R12 und R13 verwenden diesen Ausdruck auch in den Erläuterungen zu Figur 2 (R12 Sp. 8 Z. 48-57) bzw. Figur 1 (R13 Sp. 6 Z. 6-13). Daraus ergibt sich, dass der Begriff "sag" in den Entgegenhaltungen auch die Biegung einer konvexen Linse bezeichnen kann.

96(3) Dass Figur 2 von R12 nur eine eindimensionale Struktur zeigt, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

97R12 zeigt anhand der Figur 2 auf, dass es selbst bei einer eindimensionalen Anordnung von Mikrolinsen verschiedene Möglichkeiten gibt, um unterschiedliche Eigenschaften herbeizuführen (Sp. 9 Z. 11-13).

98Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass vergleichbare und sogar noch weitergehende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Mikrolinsen zweidimensional angeordnet sind, wie dies in den weiteren Ausführungsbeispielen von R12 der Fall ist.

99f) R12 offenbart auch das Merkmal 6.

100aa) Merkmal 6 ist allerdings nicht schon durch gleichmäßige Anordnungen offenbart, wie sie R12 zum Beispiel in den Figuren 7A und 7B zeigt.

101Das in Figur 7B dargestellte, einer Bienenwabe ähnelnde Muster stimmt zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Anordnung überein. Wie oben aufgezeigt wurde, nimmt D8 aber nur insoweit auf R12 Bezug, als dort Mikrolinsen mit zufallsabhängiger Struktur offenbart sind. Gleichmäßig angeordnete Mikrolinsen sind von der Gesamtoffenbarung folglich nicht umfasst.

102bb) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, verwirklicht jedoch die in Figur 21 von R12 dargestellte Anordnung ebenfalls das Merkmal 6.

103Bei dieser Ausgestaltung sind die einzelnen Mikrolinsen zwar nicht exakt an den Gitterpunkten des in Figur 20 dargestellten Rasters ausgerichtet. Ihre Anordnung lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich an einem quadratischen Raster orientiert.

104Zutreffend hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass eine zufällige Formgebung und Anordnung der Mikrolinsen, wie sie in Figur 21 gezeigt ist, nicht zwingend zu einer diffusen Streuung führt, wie sie das Streitpatent mit den Merkmalen 5 und 6 gerade vermeiden will. Nach den Ausführungen in D8 dient eine solche Ausgestaltung vielmehr dazu, das Licht auf gezielte Art zu lenken, um bestimmte Intensitäts- oder Formprofile zu erreichen. Damit kommt den Mikrolinsen eine lichtlenkende Funktion im Sinne von Merkmal 5 zu.

1052. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht patentfähig ist.

106a) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 (letzterer nunmehr als Anspruch 5) wie folgt geändert werden:

5' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind.

107b) Dieser Antrag unterliegt nicht deshalb der Zurückweisung nach § 116 Abs. 2 PatG, weil in Merkmal 5 die im erstinstanzlichen Hilfsantrag 9 noch enthaltenen Wörter "oder von planen Oberflächen" in zweiter Instanz gestrichen worden sind.

108aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Grundsatz, dass die Streichung eines in einem erstinstanzlichen Hilfsantrag vorgesehenen (zusätzlichen) Merkmals grundsätzlich nicht zur Präklusion führt (dazu , GRUR 2022, 1049 Rn. 43 - Fahrerlose Transporteinrichtung; Urteil vom - X ZR 96/18, GRUR 2020, 1284 Rn. 77 - Datenpaketumwandlung).

109Im Streitfall führt die Streichung des - bereits in der erteilten Fassung vorgesehenen - Merkmals nicht zu einer Erweiterung des verteidigten Gegenstands, sondern zu einer Beschränkung, weil das gestrichene Merkmal eine von zwei möglichen Ausgestaltungen betrifft.

110bb) Diese Streichung ist aber jedenfalls sachdienlich.

111Die verbliebene Variante ist diejenige, die das Patentgericht als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen hat.

112Auch in der geänderten Fassung kann der Antrag deshalb auf der Grundlage der bereits in erster Instanz vorgetragenen Tatsachen beurteilt werden.

113c) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.

114aa) Wie das Patentgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen dargelegt hat, sind die Merkmale 5', 8a und 9a in D8 offenbart.

115bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal 6a ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist.

116(1) D22 betrifft Anordnungen von Mikrolinsen, mit denen das von einer Lichtquelle ausgestrahlte Licht mit einem Ausgabeformat auf eine zu beleuchtende Fläche projiziert werden kann (Sp. 1 Z. 5-6).

117(a) Die Beschreibung von D22 führt aus, bei Anordnungen, bei denen jede Mikrolinse dasselbe Ausgabeformat habe, weise das Ausgabeformat der gesamten Anordnung ein ähnliches Profil auf. Dies eigne sich hervorragend zur Beseitigung der meisten Strukturen, die der Lichtquelle eigen seien. Es sei aber schwierig oder unmöglich, die Formen der Ausgabemuster anzupassen (Sp. 1 Z. 22-30).

118Herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen wiesen vier- oder sechszählige raumfüllende regelmäßige Symmetrien auf. Vierzählige Symmetrien führten zu unerwünschten Ausgabemustern in der Form von Hundeknochen. Sechszählige Symmetrien seien in der Regel auf hexagonale oder kreisförmige Ausgabemuster beschränkt (Sp. 1 Z. 31-38).

119(b) Zur Verbesserung schlägt D22 eine Anordnung von Mikrolinsen vor, die aus Linsen mit vielen verschiedenen Symmetrien besteht (Sp. 1 Z. 46-55).

120Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.

121Die Linsenoberfläche (15) besteht aus einer Vielzahl von ersten Mikrolinsen (lenslets) (21) (Sp. 2 Z. 21-45) und einer Vielzahl von zweiten Mikrolinsen (31), die einen Teil des Grenzbereichs (25) der ersten Mikrolinsen bilden (Sp. 2 Z. 46-65).

122Eine alternative Ausführungsform umfasst neben primären (121) und sekundären (131) Mikrolinsen zusätzlich eine Vielzahl von tertiären Mikrolinsen (141) (Sp. 4 Z. 1-15).

123(2) Daraus ergab sich ausgehend von D8 die Anregung, alle Mikrolinsen identisch auszubilden, wenn die Anforderungen an die Steuerung des Lichts nicht allzu hoch sind.

124(a) Eine Kombination von D8 und D22 lag nahe, weil sich D22 ebenfalls mit der Ausgestaltung von Mikrolinsen-Anordnungen befasst.

125Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigt D22 zwar anders als D8 keine Kombination aus einer bündelnden Sekundär- und einer lenkenden Tertiäroptik. D8 schlägt aber keine vollständige Abkehr von bekannten Konzepten zur Anordnung von Mikrolinsen vor, sondern deren Kombination mit einem Kollimator, der die Lichtstrahlen vorab annähernd parallel ausrichtet.

126(b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, bezeichnet D22 Anordnungen mit identisch geformten Mikrolinsen allerdings als wenig oder nicht geeignet, um das Ausgabemuster einer Lichtquelle zu verändern.

127D8 relativiert diese Einschätzung für die dort vorgeschlagene Kombination aus Kollimatoren und Diffusern jedoch dahin, dass für eine solche Kombination grundsätzlich jede Art von Diffuserstruktur geeignet ist, die Licht homogenisiert und verteilt (S. 14 unten).

128Die im Mittelpunkt stehenden Anordnungen mit zufälliger Struktur werden in D8 zwar deutlich bevorzugt. Dies schließt angesichts der oben aufgezeigten einleitenden Bemerkungen aber nicht aus, sich mit anderen Strukturen zu begnügen, wenn die Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts eher gering sind. So schätzt D8 neben herkömmlichen Anordnungen von Mikrolinsen sogar Diffuser aus Milchglas als grundsätzlich geeignet ein, obwohl die Möglichkeiten, die Homogenisierung und Verteilung des Lichts zu steuern, bei dieser Ausgestaltung besonders stark begrenzt sind (S. 14 unten).

129Das Streitpatent schließt zwar Milchglas oder ähnliche Strukturen aus. Darüber hinaus stellt es jedoch keine konkreten Anforderungen an die Möglichkeiten zur Homogenisierung und Verteilung des Lichts. Für Ausgestaltungen mit geringen Anforderungen ergibt sich aus D8 die Anregung, auch herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen für eine Kombination mit einem Kollimator in Betracht zu ziehen, wie sie bereits in D22 als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind.

130cc) Merkmal 6a ist vor diesem Hintergrund ausgehend von D8 auch durch R12 nahegelegt.

131(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart R12 ebenfalls gleichmäßige Anordnungen von Mikrolinsen mit identischer Form.

132Dies entspricht der Vorgabe von Merkmal 6a.

133(2) Ausgehend von D8 legte auch R12 eine solche Ausgestaltung nahe.

134Ähnlich wie D22 sieht zwar auch D8 regelmäßig angeordnete Mikrolinsen als eher nachteilig an, weil sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle ermöglichen. Wie bereits oben dargelegt wurde, relativiert D8 diese Einschätzung aber für die dort vorgeschlagene Kombination von Kollimatoren und Diffusoren. Damit lag es bei eher geringen Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts aus den im Zusammenhang mit D22 aufgezeigten Gründen nahe, auch die in D8 als möglich, aber weniger vorteilhaft offenbarten Ausgestaltungen in Betracht zu ziehen.

1353. Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand ist durch D8 ebenfalls nahegelegt.

136a) Nach Hilfsantrag II soll die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 5 (letzterer nunmehr als Anspruch 3) wie folgt ergänzt werden:

5'' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten plattenförmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten, sphärisch gekrümmten Oberflächen gebildet sind.

137b) Eine solche Ausgestaltung ist in D22 und R12 ebenfalls offenbart. Aus den oben aufgezeigten Gründen war damit ausgehend von D8 auch der Einsatz solcher Anordnungen nahegelegt.

138c) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag gemäß § 116 Abs. 2 PatG der Präklusion unterliegt.

1394. Für Hilfsantrag III gilt Entsprechendes.

140a) Nach Hilfsantrag III soll die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 3 wie folgt ergänzt werden:

6' Die Facetten erstrecken sich entlang einem strukturierten Raster in Form eines hexagonalen Rasters.

141b) Eine solche Ausgestaltung ist, wie oben bereits dargelegt wurde, in R12 ebenfalls offenbart und deshalb ausgehend von D8 nahegelegt.

1425. Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

143a) Nach Hilfsantrag IV sollen die Patentansprüche 1 bis 10 entfallen und Patentanspruch 11 (nunmehr als Anspruch 1) wie folgt geändert werden (Änderungen, die bereits in anderen Hilfsanträgen vorgesehen sind, sind mit unterbrochener Linie unterstrichen [Anmerkung: In dieser Fassung kursiv wiedergegeben], zusätzliche Änderungen mit durchgehender Linie):

5''' Die erste und die zweite Tertiäroptik ist jeweils von einem flächigen, transluzenten,plattenförmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster bzw. zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind.

144b) Diese Ausgestaltung ist ausgehend von D8 ebenfalls durch R12 nahegelegt.

145Wie bereits oben dargelegt wurde, legen D8 und R12 sowohl Tertiäroptiken mit gleich ausgebildeten sphärischen Mikrolinsen als auch ein System nahe, bei dem unterschiedliche Tertiäroptiken gegeneinander ausgetauscht werden können.

146Ausgehend davon lag es ebenfalls nahe, diese Optiken mit unterschiedlichem Durchmesser zu versehen. Dies führt, wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt, zu unterschiedlichen Abstrahlwinkeln, und zwar dergestalt, dass sich der Winkel mit zunehmendem Krümmungsradius verringert.

1476. Für die Hilfsanträge V und VI gilt Entsprechendes.

148Nach den Hilfsanträgen V und VI soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen II und III ergänzt werden.

149Wie bereits oben dargelegt wurde, sind diese Merkmale ausgehend von D8 durch R12 nahegelegt.

150IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925UXZR102.23.0

Fundstelle(n):
IAAAK-04393