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Darlehen | Geschäftsführer ist kein Verbraucher i. S. des § 13 BGB
Handelt ein Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft, so wird das Handeln ihr als juristischer Person zugerechnet, sodass Verbraucherhandeln (vgl. § 13 BGB) ausscheidet. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer auch in seiner Eigenschaft als „wirtschaftlicher Eigentümer“ oder Mehrheitsgesellschafter ein unmittelbares unternehmerisches Interesse an dem Geschäft hat und dieser Zweck bei der Vornahme des Geschäfts eindeutig zutage tritt.
Der Geschäftsführer benötigte hier das Darlehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bau- und Projektleiter für sein Unternehmen. Der mündlich geschlossene Darlehensvertrag (§ 488 BGB) über eine Summe von 50.000 € bedurfte nicht der Schriftform (vgl. § 492 Abs. 1 BGB), da ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) nicht gegeben war.