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GmbH | Haftung des faktischen Geschäftsführers
Zu den Pflichten des (faktischen) Geschäftsführers gehört es, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt.
Mit dem Abschluss des von ihm vorgelegten Investorenvertrags und der anschließenden Überweisung des gesamten Guthabens auf dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin an sich und eine von ihm geführte Gesellschaft hat der faktische Geschäftsführer hier nach Ansicht des Gerichts seine Organpflichten (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG) schwerwiegend verletzt, zumal er nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war. Der entsprechende Beschluss war nichtig. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG) zur Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers wegen eines Ersatzanspruchs i. H. von 800.500 € ist bei eröffnetem ...