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GUV | Arbeitsunfall bei Aufsuchen der häuslichen Tiefgarage
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 2 SGB VII) ist bei einer direkt vom Haus aus zugänglichen Tiefgarage dem unversicherten häuslichen Bereich zuzuordnen und beginnt erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentors durch den Versicherten. Bei einer baulich objektiv nur von außen zugänglichen Garage beginnt der Versicherungsschutz schon beim Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses und setzt sich in der Garage fort.
Das Gericht stellt zur Beantwortung der Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt oder nicht, auf die individuelle Wohnsituation des Versicherten ab. Da im Streitfall der Arbeitnehmer morgens auf dem Weg zu seinem Auto im Treppenhaus zur Tiefgarage in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus stürzte, befand er sich im unversicherten häuslich...