1. Auch wenn die einzelnen Voraussetzungen des § 1 GewStDV vorliegen, ist eine Betätigung dann keine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet.
2. Die Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen hält sich nur dann im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn sich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 260 BFHE S. 190 Nr. 108, BAAAA-99497
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