Instanzenzug: Az: I ZB 36/25 Beschlussvorgehend LG Meiningen Az: 3 S 9/25vorgehend AG Sonneberg Az: 5 C 171/24
Gründe
1I. Es kann offengelassen werden, ob die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der "A. e.V.", der die Anhörungsrüge "namens und im Auftrag" der Klägerin eingelegt hat, nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Bevollmächtigter vertretungsbefugt ist.
2II. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; , juris Rn. 5, jeweils mwN). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; , juris Rn. 2 mwN).
3Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt - wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt - auch für die behauptete Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und den Hinweis auf den angeblich von der Ausgangsentscheidung abweichenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom (4 T 63/25).
4III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Pohl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:031125BIZB36.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-04290