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BFH Urteil v. - VI B 39/72 BStBl 1973 II S. 245

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2ZPO § 626

Leitsatz

1. Hat das FG im Verfahren des § 114 FGO eine einstweilige Anordnung erlassen, so kann das betroffene FA den Beschluß über diese Anordnung nicht mit der Beschwerde anfechten. Einziger Rechtsbehelf dagegen ist vielmehr der Antrag auf mündliche Verhandlung, über den das FG endgültig durch unanfechtbares Endurteil entscheidet.

2. Nur in einem nach § 626 ZPO in Gang gesetzten Verfahren der Hauptsache kann der BFH als Revisionsgericht mit der Sache befaßt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 245
BFHE S. 492 Nr. 107,
TAAAA-99491

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