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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 35/23

Gesetze: SGB V § 130a Abs. 8; AVV § 11 Abs. 4; SGB V § 73 Abs. 5 S. 2; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Wenn der Vertragsarzt ein bestimmtes Medikament verordnet und dessen Ersetzung ausdrücklich ausschließt, trägt er nach § 106b SGB V zwar das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner Verordnungsweise. Der Apotheker muss dieser Verordnung jedoch entsprechen.

Fundstelle(n):
WAAAK-04251

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