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BSG Beschluss v. - B 5 R 15/25 C

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Gesetze: § 60 Abs 1 SGG, § 178a SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: S 20 R 2584/18 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 9 R 3242/21 Beschlussvorgehend Az: B 5 R 44/23 BH Beschlussvorgehend Az: B 5 R 19/24 C Beschluss

Gründe

1I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Zugunstenverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (; ). Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.

2Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom , eingegangen am BSG am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben und den Vorsitzenden Richter am BSG A sowie die Richterinnen am BSG B und C wegen der Besorgnis der Befangenheit/Voreingenommenheit abgelehnt.

3II. 1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

4In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO - im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden dürfen (vgl  - juris RdNr 7;  B 10 ÜG 21/17 C - juris RdNr 5, jeweils mwN). Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl stRspr; zB  - juris RdNr 7;  - juris RdNr 3, jeweils mwN).

5So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Werden keine konkreten Gründe der Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, sondern nur inhaltliche Einwände gegen den Ausgangsbeschluss erhoben, so ist das Ablehnungsgesuch bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl  - juris RdNr 5 mwN). Bei Rechtsmissbräuchlichkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über das rechtsmissbräuchliche und damit offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvC 40/19 - juris RdNr 2;  - BVerfGE 131, 239 - juris RdNr 43).

62. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig und deswegen durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Die unanfechtbare Entscheidung des Senats über die Anhörungsrüge des Klägers (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG) könnte auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (vgl  BH ua - juris RdNr 11 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr wiederholt er im Kern erneut seine Auffassung, warum ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zustehe.

73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

84. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

95. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er vergleichbare Anträge oder Eingaben des Klägers in diesem Verfahren zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f;  AR - juris RdNr 5 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:061025BB5R1525C0

Fundstelle(n):
XAAAK-04187