1. Wurden durch eine Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt, die nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer Wiederaufrollung einer unanfechtbar gewordenen Veranlagung führen, so greift bei einer Berichtigung von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, nach § 52a Abs. 1 EStG 1965 die Wiederaufrollung auch auf Berichtigungsveranlagungen durch, soweit die nach § 219 Abs. 4 AO ergehenden Änderungsbescheide auf einer Berichtigung der zugrunde liegenden gesonderten Feststellungen nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO beruhen.
2. Daß § 52a EStG 1965 anders als die Überleitungsregelung des § 26 Abs. 1 EStG 1957 den Beteiligten nach dem Fortfall des § 27 EStG nicht das Recht eingeräumt hat, die Zusammenveranlagung von Eltern mit Kindern zu wählen, verletzt weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstößt es gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 225 BFHE S. 32 Nr. 108, DAAAA-99479
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