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BFH Urteil v. - I R 156/71 BStBl 1973 II S. 219

Gesetze: HGB § 474

Leitsatz

Veräußert eine Partenreederei ihr einziges Schiff und löst sie sich danach auf (§ 506 Abs. 1 Satz 2 HGB), liegt eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs vor. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem ermäßigten Steuersatz auch soweit er auf Mitreeder entfällt, die anderweitig im Reedereiwesen tätig sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 219
BFHE S. 111 Nr. 108,
TAAAA-99478

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