1. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann - sofern sie dabei nicht willkürlich verfährt - ihren bisherigen Bilanzfeststellungs- und Gewinnverteilungsbeschluß dahin ändern, daß freie Rücklagen nicht außerhalb der Bilanz, sondern über den Bilanzgewinn ausgeschüttet werden, mit der Folge, daß der ausgeschüttete Betrag dem ermäßigten Steuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen unterliegt.
2. Änderungen der Handelsbilanz bedürfen nur dann der Zustimmung des FA nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, wenn sie die steuerliche Gewinnermittlung im vergangenen Geschäftsjahr beeinflussen oder in den Folgejahren beeinflussen können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 195 BFHE S. 503 Nr. 107, KAAAA-99468
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