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Korrektur eines zur Nichtigkeit führenden Fehlers in laufender Rechnung bei Ergebnisabführungsvertrag (Forts.)
I. Sachverhalt
Die TU GmbH ist ein 100%iges Tochterunternehmen der MU GmbH. Zwischen beiden Unternehmen wurde im Geschäftsjahr 01 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 06 hat die TU GmbH Provisionserlöse sofort in voller Höhe vereinnahmt, anstatt den auf die verbleibende Restlaufzeit des Vertragsverhältnisses entfallenden Anteil über die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP, § 250 Abs. 2 HGB) abzugrenzen. In der Folge wurde im Geschäftsjahr 06 ein zu hoher Gewinn i. S. von § 301 AktG an die MU GmbH abgeführt und korrespondierend eine zu hohe Verbindlichkeit ggü. der MU GmbH ausgewiesen. Erst im Rahmen der Prüfung des folgenden Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 07 wird der Fehler aus 06 entdeckt. Der Jahresabschluss für 06 ist zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt. Die TU GmbH möchte den Fehler in laufender Rechnung, d. h. im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 07, korrigieren.
In Erweiterung des Praxisfalls aus StuB 19/2025 S. 749 soll der Gewinnabführungsvertrag (insbesondere) geschlossen worden sein, um eine ertragsteuerliche Organschaft gem. §§ 14 ff. KStG zu begründen.
II. Fragestellungen
Ist die Korrektur in laufender Rechnung im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 07 bzw. der Verzicht auf die Rückwärtsänderung im Geschäftsjahr der Fehlerentstehung (06) gem. IDW RS HFA 6 zulässig?