2. Ein Gutachten kann nicht als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts der Immobilie berücksichtigt werden, wenn unter
anderem
die im Gutachten vorgenommene Anpassung des Bodenrichtwerts (BRW) an die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl (GFZ)
sowie die Herleitung des objektspezifischen Liegenschaftszinssatzes nicht den Verkehrswertvorschriften der ImmoWertV 2021
entsprechen,
die Absenkung der Restnutzungsdauer nicht nachvollzogen werden kann,
eine Wertminderung aufgrund von Baumängeln und Bauschäden (Instandsetzungsrückstau) vorgenommen worden ist, ohne zugleich
einen fiktiv normalen Bauzustand bei der Ermittlung des vorläufigen Ertragswerts anzunehmen.
3. Ausnahmsweise ist nach § 40 Absatz 5 ImmoWertV 2021 bei der Bodenwertermittlung ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen
von der nach § 5 Absatz 1 ImmoWertV 2021 maßgeblichen Nutzung bebauter Grundstücke zu berücksichtigen (sogenannte atypische
Nutzung), wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Dies setzt jedoch die Darlegung voraus, dass der Marktwert
durch die Abweichung auch tatsächlich beeinflusst wird. Eine bloße Behauptung des Gutachters, die tatsächlich realisierte
GFZ sei marktwertbeeinflussend, genügt hierfür nicht.
4. Eine wertmindernde Beeinflussung des Bodenwerts kann nur erwartet werden, soweit Abweichungen bei wirtschaftlicher Betrachtung
irreparabel sind, weil die planungsrechtlich zulässige GFZ baulich nicht wirtschaftlich durch An- oder Aufbauten erreicht
werden kann oder es sonst geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise weiter zu nutzen.
Fundstelle(n): YAAAK-04071
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