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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8025/24

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 2, EStG § 15a Abs. 1, EStG § 15a Abs. 3, EStG § 15a Abs. 4, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Feststellung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei einer „entprägten” KG

einkünfteartenübergreifende Betrachtung

Leitsatz

1. Bei der Feststellung der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG handelt es sich um eine mit den Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage, die im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im Verlustfeststellungsbescheid gesondert festzustellen ist.

2. Die sinngemäße Anwendung des § 15a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt dazu, dass für die Beteiligung des Kommanditisten einer „entprägten” Gesellschaft einheitlich und einkünfteartenübergreifend zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG, der vereinfachend eine kompensierende Gewinnzurechnung bei „Überentnahmen” vorsieht.

3. Für die Frage, ob die insgesamt ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlustanteile des Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren über dem Betrag der Einlageminderung lagen (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG), ist allein auf die festgestellten Verlustanteile abzustellen.

Fundstelle(n):
XAAAK-04067

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