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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 3 K 3039/25

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3 S. 1, GKG § 52 Abs. 3 S. 2, GrStG § 16 Abs. 2 S. 3, GrStG § 36, BewG § 266 Abs. 1

Streitwert bei Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes auf den oder der Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den infolge der Neueregelung des Grundsteuerrechts

Leitsatz

1. Für die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den bzw. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zum ist als Streitwert der sechsfache Jahreswert der streitigen grundsteuerlichen Auswirkung anzusetzen. Erst für die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den und die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den dürfte dann von einem Streitwert in Höhe des siebenfachen Jahreswerts der grundsteuerlichen Auswirkung auszugehen sein.

2. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kläger rechtfertigen ebenso wie Irrtümer über die Höhe der mutmaßlichen Prozesskosten keine niedrigere Streitwertfestsetzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
NAAAK-04066

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