Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d) und § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG für Zahlungen an Verkehrsbetriebe
im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbung an Bussen und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr
Leitsatz
2. Bei einem auf den Bereich der Verkehrsmittelwerbung konzentrierten Unternehmen, das Außenflächen an öffentlichen Verkehrsmitteln
(Seitenflächen, Heckflächen) pachtet und diese weiter an ihre Kunden zur Anbringung von Werbefolien oder -bemalungen verpachtet,
unterliegen die Zahlungen an Verkehrsbetriebe im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Werbung an Bussen und Bahnen im
öffentlichen Nahverkehr insoweit nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d) GewStG, als es sich
bei den Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Verkehrsbetrieben nicht um Miet- oder Pachtverträge im Sinne der §§ 535
ff. BGB bzw. §§ 581 ff. BGB, sondern um Verträge sui generis mit überwiegendem Dienstleistungs- und Werkvertragscharakter
handelt.
2. Gegen das Vorliegen von Miet- und Pachtverträgen und für die Annahme von Verträgen sui generis mit überwiegendem Dienstleistungs-
und Werkvertragscharakter spricht es insbesondere, wenn
das Unternehmen über die reine Gebrauchsüberlassung hinaus auch wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente in Form von Systemleistungen
mit Werbecharakter an die Verkehrsbetriebe erbringt, die sich nicht nur als Nebenleistungen einer mietvertraglichen Hauptleistungspflicht
darstellen (im Streitfall: „Full-Service” nicht nur durch nur das Anbringen oder Ändern der Beschriftung der Außenflächen
der Verkehrsmittel mit Werbung, sondern auch durch das Beobachten des Verkehrsmittel-Werbemarktes, durch Aufspüren der neuesten
Trends auf diesem Werbemarkt, Entwicklung eigener Marktideen, durch regelmäßige Weitergabe der Erkenntnisse aus der Marktbeobachtung
an die Verkehrsbetriebe; Auswahl der jeweils geeignetsten Werbekunden für den jeweiligen Verkehrsraum; Bestimmung des geeigneten
Zeitpunkts für den Austausch der auf den Fahrzeugen aufgebrachte Werbung; Auswahl des für die jeweilige Werbung geeignetsten
Fahrzeugtyps),
wenn diese Systemleistungen des Unternehmens mit Werbecharakter derart im Vordergrund stehen, dass sie und nicht das Mietvertragselement
der Gebrauchsüberlassung dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel das Gepräge geben,
sich die Entgelte in diesen Verträgen nicht – wie bei Miet- und Pachtverträgen üblich – an der Dauer der Überlassung orientieren
(z. B. Tages-, Wochen- oder Monatsmiete), sondern an der Höhe der Werbeeinnahmen des Unternehmens aus ihren Verträgen mit
den Werbekunden, und wenn sich dadurch die Qualität der Dienstleistungen des Unternehmens auf die Höhe des Entgelts der Gebrauchsüberlassung
auswirkt,
sich im Einzelfall das Entgelt durch die weitreichenden Leistungen des Unternehmens gegenüber einer Direktvermarktung der
Außenflächen durch die Verkehrsbetriebe verringert hat.
3. Die Außenflächen der Fahrzeuge stellen bei diesem Sachverhalt (siehe 1. und 2.) einen selbständig vermietbaren Teil einer
körperlichen Sache und damit kein Recht im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG dar.
Fundstelle(n): DAAAK-04065
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