Instanzenzug: LG Berlin I Az: 518 KLs 9/25 jug
Gründe
11. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom als Nebenklägerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
22. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. , BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0
Fundstelle(n):
HAAAK-04042