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BGH Beschluss v. - 4 StR 369/25

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 32 KLs 6/24

Gründe

1Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, „die Adhäsionsanträge“ dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben. Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:081025B4STR369.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-03957