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BGH Beschluss v. - 3 StR 306/25

Instanzenzug: LG Kleve Az: 120 KLs 30/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Raubes in Tateinheit mit Beleidigung, Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen, Beleidigung, Bedrohung mit einem Verbrechen in zwei Fällen, Bedrohung in zwei Fällen sowie Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einer Teileinstellung des Verfahrens, der Neufassung des Schuldspruchs und der Festsetzung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

31. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen neigte die seit Jahren an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zudem einer polyvalenten Suchtmittelabhängigkeit leidende Angeklagte infolge ihrer Erkrankung zu fremdaggressivem Verhalten bei teilweise eingeschränkter, teilweise aufgehobener Schuldfähigkeit.

4Dieses richtete sich zum einen gegen Mitbewohnerinnen der Obdachlosenunterkunft, in der die Angeklagte lebte. So schlug sie den Feststellungen zufolge eine Mitbewohnerin auf den Oberkörper sowie ins Gesicht und drohte ihr, sie umzubringen (Fall 1 der Urteilsgründe). Dieser Mitbewohnerin schlug sie bei anderer Gelegenheit erneut ins Gesicht (Fall 15 der Urteilsgründe). Zudem versetzte sie einer anderen Mitbewohnerin einen Schlag gegen die linke Brust beziehungsweise Schulter (Fall 9 der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Vorfall schubste sie diese Frau und schlug sie mit der Faust (Fall 13 der Urteilsgründe). In zwei anderen Fällen (Fälle 2 und 16 der Urteilsgründe) drohte sie Mitbewohnerinnen mit der Anwendung körperlicher Gewalt, in zwei weiteren Fällen mit dem Tod (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe). Ferner beleidigte sie eine Mitbewohnerin (Fall 10 der Urteilsgründe).

5Zum anderen richtete sich das Handeln der Angeklagten gegen ihr unbekannte Personen. So fuhr sie mit ihrem Fahrrad auf eine Passantin zu, schüttete ihr Bier ins Dekolleté, packte sie am Arm, hielt sie fest, entriss ihr gewaltsam das Smartphone und bezeichnete sie mehrfach als „Bitch“ (Fall 5 der Urteilsgründe). Zudem stieg sie gegen den Willen der Hauseigentümer über ein Fenster in deren Haus ein und verweilte dort, bis diese zurückkehrten (Fall 17 der Urteilsgründe).

6Hinsichtlich weiterer sechs Taten, die sich gegen unbeteiligte Passanten richteten, wurde die Angeklagte aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen.

72. Das Landgericht hat die Taten in rechtlicher Hinsicht gewertet als Raub in Tateinheit mit Beleidigung (Fall 5 der Urteilsgründe), Körperverletzung in vier Fällen (Fälle 1, 9, 13 und 15 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen (Fall 1 der Urteilsgründe), Beleidigung (Fall 10 der Urteilsgründe), Bedrohung mit einem Verbrechen in zwei Fällen (Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe), Bedrohung in zwei Fällen (Fälle 2 und 16 der Urteilsgründe) und Hausfriedensbruch (Fall 17 der Urteilsgründe), strafbar gemäß §§ 123, 185, 223 Abs.1, § 241 Abs. 1, 2, § 249 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.

II.

81. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen hat der Senat auf dessen Antrag das Verfahren betreffend die Fälle 13 und 17 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

92. Hinsichtlich Fall 5 der Urteilsgründe hat die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung zu entfallen, da der gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag fehlt.

103. Die Teileinstellung der Fälle 13 und 17 der Urteilsgründe und der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung in Fall 5 der Urteilsgründe führen zu der entsprechenden Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.

114. Bezüglich der Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe hat es das Landgericht versäumt, Einzelstrafen festzusetzen. Daher setzt der Senat die Einzelstrafen für diese Taten jeweils auf die gesetzliche Mindeststrafe (§ 241 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) von Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen bei einer den festgestellten Einkommensverhältnissen der Angeklagten entsprechenden Tagessatzhöhe von 30 € fest, womit jedwede Beschwer der Angeklagten ausgeschlossen ist.

125. Die Teileinstellung und der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Beleidigung in Fall 5 lassen den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Es ist auch unter Berücksichtigung der nun festgesetzten zwei weiteren Einzelstrafen und mit Blick auf die ohnehin maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

13Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

146. Hinsichtlich der Teileinstellung beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030925B3STR306.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-03955