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BFH Urteil v. - VI R 309/70 BStBl 1973 II S. 139

Leitsatz

Ein Kind befindet sich auch dann noch in der Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a. EStG 1967, wenn es zwar die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung eines Berufs - z.B. durch Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung - erfüllt, das gesteckte Berufsziel aber noch nicht erreicht hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 139
BFHE S. 450 Nr. 107,
AAAAA-99441

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