Suchen Barrierefrei
BMF - III C 2 - S 7410/00029/033/051

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz;

Bezug:

Bezug:

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i. S. v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE.

2Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.

3Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.4.13426844), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      6Auch eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden, vgl. , BStBl II 2025 S. xxx.

    2. Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 7 bis 9.

  2. Abschnitt 24.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird gestrichen.

    2. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.

  3. Abschnitt 24.2 Abs. 6 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst:

    2Bei den auf den Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") handelt es sich vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. , BStBl II 2025 S. xxx). 3Die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Erwerber lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. 4Geht mit der Veräußerung der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einher, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Veräußerer der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. 5Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung (vgl. , a. a. O.).“

  4. Abschnitt 24.3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

    1. Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

    2. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 3.

Anwendungsregelungen

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum ausgeführte Umsätze - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.

Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des - ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges - nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - III C 2 - S 7410/00029/033/051

Fundstelle(n):
OAAAK-03905