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BGH Beschluss v. - 2 StR 558/25

Instanzenzug: Az: 66 KLs 5/25

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit „vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat die Dauer der in Georgien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis von 1 : 3 auf die Strafe angerechnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Im Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Auslieferungshaft hat die umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Angeklagten beschwert nicht, dass die Strafkammer neben den Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht auch diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und neben denen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG nicht auch diejenigen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG in den Blick genommen und ungeachtet seiner Vorbelastung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei aus einem Urteil vom die Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht erörtert hat.

32. Dagegen hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

4Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der den Geschädigten am angeschossen und erheblich verletzt hatte, infolge des Konsums von Alkohol, Kokain und Cannabis zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich vermindert. Die Urteilsgründe teilen indes nicht mit, wie sich die Sachverständige zur Maßregelfrage geäußert hat. Bereits dies führt zur Aufhebung des Urteils im Maßregelausspruch (vgl. , Rn. 32).

5Es kommt damit nicht mehr darauf an, dass nach ständiger Rechtsprechung – insbesondere haftbedingte – Intervalle der Abstinenz der Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 210/20, Rn. 8, und vom – 5 StR 343/24, NStZ-RR 2024, 370, 371; jew. mwN), so dass die Wertung der Strafkammer, ein Fortbestehen eines früheren Hangs des Angeklagten zu einem polyvalenten Substanzkonsum sei aufgrund seiner aktuellen Abstinenz in der Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu verneinen, auch für sich nicht trägt. Die mitgeteilte Vorverurteilung vom zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt belegt im Übrigen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit den Besitz einer erheblichen Drogenmenge unter den Bedingungen einer Strafhaft verheimlicht hatte.

63. Die Sache bedarf im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt neue Feststellungen zu ermöglichen.

Menges                               Meyberg                               Lutz

                   Zimmermann                                Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025B2STR558.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-03857