1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss -, Rn. 32, juris).
2. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet nicht von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll.
Fundstelle(n): RAAAK-03755
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