1. Der VIII. Senat tritt der Auffassung des IV. Senats in dem Urteil IV 201/65 vom (BFH 102, 488, BStBl II 1971, 686) bei, daß - bei Übertragung eines Betriebs vom Vater auf den Sohn - der Annahme einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Sinne des § 7 Abs. 1 EStDV nicht schon das Vorhandensein eines negativen Betriebsvermögens entgegensteht.
2. Von dieser Auffassung ist auch bei Übertragung des Mitunternehmeranteils an einem Betriebe von der Mutter auf den Sohn auszugehen, wenn auf die Beteiligung der Mutter ein negatives Kapitalkonto entfällt.
3. Beruht die Übernahme einer Kommanditbeteiligung mit negativem Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten (Mutter) durch den verbleibenden Komplementär (Sohn) auf familiären Gründen, so stellt sie einen außerbetrieblichen, den Gewinn nicht berührenden Vorgang dar (Anwendung auch der Grundsätze des vom , BFH 102, 362, BStBl II 1971, 662).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 111 BFHE S. 365 Nr. 107, WAAAA-99425
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