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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 KO 1598/25

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 S. 3; GKG § 66

Leitsatz

Leitsatz:

Bezieht sich die Ungewissheit rechtlicher Verhältnisse gerade auf die Frage, die im gerichtlichen Verfahren geklärt werden soll, liegt darin keine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG. Die Norm verfolgt nicht den Zweck, Beteiligten das allgemeine Prozessrisiko abzunehmen, wenn sich nach Klageerhebung eine zuvor streitige Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihren Lasten klärt.

Fundstelle(n):
DAAAK-03738

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