1. Ein Bescheid über die endgültige Feststellung der Rentenhöhe nach zwischenstaatlicher Berechnung wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wegen der (bisher nur vorläufig festgesetzten) Höhe der Altersrente, nicht jedoch ein Bescheid über die (antragsgemäße) Bewilligung einer Teilrente.
2. Eine "beitragslose Beitragszeit" i.S.v. § 15 Abs. 3 FRG liegt nicht vor, wenn ein Ausbildungs- bzw. Lehrlingsgeld nach amtlichen rumänischen Auskünften nicht der rumänischen Sozialversicherung zugeordnet war. § 22 FRG ist eine reine Anrechnungsvorschrift.
Fundstelle(n): JAAAK-03736
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