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BMF - III C 2 - S 7300/00080/004/019

Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Bezug:

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG Folgendes:

I. Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung

1Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.

2Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.

3Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

4Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13260683), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4Jedoch stellt der Übergang zur Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.

      bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 5 bis 7.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Der Übergang stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb für einen vorher vorgenommenen Vorsteuerabzug unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers zu prüfen ist.

  2. Abschnitt 15.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) 1Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG zur Regelbesteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, ist der Vorsteuerabzug vor Ausführung des Umsatzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) nicht möglich. 2Der Übergang stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 3Umgekehrt ist bei einem Übergang von der Regelbesteuerung zur Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG ein zuvor nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG vorgenommener Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Übergangs unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen.

  3. In Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    (vgl. auch Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 sowie Abschnitt 15.3 Abs. 2)“.

  4. Abschnitt 19.7 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Zum Vorsteuerabzug aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl. Abschnitt 15.3 Abs. 2.“.

    2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Zur Berichtigung eines vor dem Übergang vorgenommenen Vorsteuerabzugs aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl. Abschnitt 15.3 Abs. 2.

Anwendungsregelung

5Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - III C 2 - S 7300/00080/004/019

Fundstelle(n):
AAAAK-03726