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BGH Beschluss v. - V ZR 230/24

Instanzenzug: Az: 1 S 90/24vorgehend AG Essen Az: 196 C 157/23

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig; insoweit ist zu unterstellen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wirksam durch den vermeintlichen, im Rubrum genannten Verwalter vertreten wird (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

22. Die Nichtzulassungsbeschwerde des vermeintlichen Verwalters ist dagegen nicht statthaft und daher unzulässig. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige befugt, gegen den sich die angefochtene Entscheidung richtet (näher Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 511 Rn. 15 mwN), hier also die GdWE. Der Umstand, dass ein Vertreter (hier: der vermeintliche Verwalter der GdWE) ein zulässiges Rechtsmittel für den Vertretenen einlegen kann, damit die Vertretungsbefugnis in der Sache geklärt wird, führt nicht dazu, dass der Vertreter selbst Partei des Zivilprozesses wird.

33. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem vermeintlichen Verwalter aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400; , NJW 2017, 2683 Rn. 10 mwN).

44. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Brückner                                Göbel                                Haberkamp

                            Laube                                Grau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025BVZR230.24.0

Fundstelle(n):
HAAAK-03715