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BGH Beschluss v. - 2 StR 501/25

Instanzenzug: Az: 4725 Js 22352/23 - 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

21. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- sowie der Einzelstrafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch nur eingeschränkt Bestand. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen Härteausgleich wegen der im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom für erforderlich gehalten. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich ist indes nicht nachvollziehbar.

4a) Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dem Tatgericht überlassen, wie es einen gebotenen Härteausgleich vornimmt. Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 7 mwN).

5b) Diesen Maßstäben genügen die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann dem Urteil nicht entnehmen, wie das Landgericht bei 32 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten den Nachteil der entgangenen Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausgeglichen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt, sie habe dem „hinsichtlich der zwar grundsätzlich einbeziehungsfähigen, aber zwischenzeitlich bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen […] anzuwendenden […] Grundsatz des Härteausgleichs in angemessener Weise Rechnung [getragen], auch wenn aufgrund der relativen Geringfügigkeit jener Geldstrafe keine in Monaten auszudrückende Verringerung der Freiheitsstrafe in Betracht“ komme. Wie die Strafkammer diesen Härteausgleich umgesetzt hat, wenn sie sich einerseits an einer Reduzierung um Wochen gehindert gesehen und diese daher nicht vorgenommen und andererseits eine Reduzierung in Monaten als nicht in Betracht kommend angesehen hat, erschließt sich nicht.

6c) Der Senat reduziert zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die durch das Landgericht zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat (Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB).

73. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO).

Menges                                Meyberg                                Grube

                     Schmidt                               Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR501.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-03710